7.7.2.2.1 Übersicht

 

Rz. 162

Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Stpfl. neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort (dem Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte) einen eigenen Familienhaushalt an einem anderen Ort (dem Ort des Familienhaushalts) unterhält. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn außerhalb des Beschäftigungsorts (Rz. 185) eine Wohnung unterhalten wird, die den Anforderungen an einen Familienhaushalt genügt (Rz. 167ff.), und wenn dieser Haushalt dem Stpfl. nach steuerlichen Grundsätzen zuzurechnen ist, weil sich der Stpfl. an diesem Haushalt sowohl durch persönliche als auch durch eine finanzielle Mitwirkung beteiligt[1] (Rz. 173). Ab Vz 2014 ist der eigene Hausstand in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG definiert. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

7.7.2.2.2 Hausstand des Steuerpflichtigen

 

Rz. 163

Das Unterhalten eines Hausstands außerhalb des Beschäftigungsorts setzt voraus, dass der Stpfl. über Räume verfügen kann (aufgrund von Eigentum, Miete usw.), die eine Wohnung bilden. Diese Räume müssen den, an eine Wohnung für die Stpfl. und seine Familienangehörigen zu stellenden Anforderungen, genügen (Zahl und Größe der Räume, Küche, sanitäre Anlagen). Außerdem müssen diese Räume ihrer Funktion als Wohnung entsprechend eingerichtet, d. h. mit Wohnmöbeln, Haushaltsgeräten, Wäsche usw. angemessen ausgerüstet sein.[1] Welche Anforderungen danach an die Räume und ihre Ausrüstung zu stellen sind, um sie als Familienwohnung anerkennen zu können, hängt von den Lebensumständen und Bedürfnissen des Stpfl., also von den Umständen des Einzelfalls, ab.[2] Es genügt, wenn die Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Eine "Wohnung" im bewertungsrechtlichen Sinn braucht nicht vorzuliegen.[3] Maßgebend ist, dass der vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung unterhaltene Mittelpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten wird und dessen Kosten weiterlaufen; dann kommt es nicht darauf an, dass der Standard dieses Haushalts einfach und die Wohnverhältnisse beengt sind.[4]

 

Rz. 164

Es muss sich um einen Hausstand gerade des Stpfl. handeln, d. h., er muss die Verfügungsbefugnis über die Wohnung besitzen. Diese Verfügungsbefugnis kann auf einem vertraglichen Recht beruhen, es genügt aber auch eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Einen eigenen Hausstand kann der Stpfl. daher auch in Räumen unterhalten, die ihm ohne vertragliche Verpflichtung, rein tatsächlich, auf Dauer überlassen sind. Überlassen Eltern ihrem Sohn ohne Vertrag eine Wohnung (nicht nur ein möbliertes Zimmer) in ihrem Haus, kann der Sohn eine solche tatsächliche Position innehaben, dass er in der Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten kann. Daher kann der Stpfl. eine Wohnung auch in einem Haus unterhalten, das ihm von seinen Eltern unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen worden ist; auch dann kann der Stpfl. eine tatsächliche oder rechtliche Nutzungsposition innehaben, die ihm die Führung eines eigenen Hausstands ermöglicht.[5] Dabei ist es unbeachtlich, ob die Grundstücksübertragung und die Einräumung des Vorbehaltsnießbrauchs wie unter Dritten abgewickelt wurden.

Unterhält der Stpfl. i. d. S. selbst keinen Hausstand (sondern nur die Wohnung am Beschäftigungsort), kann keine doppelte Haushaltsführung vorliegen, selbst dann nicht, wenn er außerhalb des Beschäftigungsorts an dem hauswirtschaftlichen Leben eines anderen Haushalts teilnimmt. Ein eigener Hausstand wird von einem ledigen Stpfl. nicht unterhalten, wenn er die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt – etwa in den der Eltern oder als Gast – eingegliedert ist.[6] Etwas anderes kann gelten, wenn der ledige Stpfl. einen eigenen Hausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern führt. So kann sich der zunächst kleinfamilientypische Haushalt der Eltern zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.[7] Bei Wohngemeinschaften ist es ausreichend, wenn dem Stpfl. ein Nutzungsrecht gemeinsam mit anderen zusteht.

Bei der Beurteilung, ob der ledige Stpfl. einen eigenen Hausstand führt oder in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Stpfl. zu berücksichtigen. So wird regelmäßig ein junger Stpfl., der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Hatte der Stpfl. dagegen schon andernorts einen eigenen Hausstand geführt, liegt es nahe, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird...

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