Gruppe 1
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache Tätigkeiten, die nach entsprechender Einweisung ausgeführt werden können. Die Arbeiten dieser Gruppe erfolgen nach Anweisung.
Beispiele:
Ordnen und/oder Ablegen von Unterlagen nach einfachen Ordnungsmerkmalen;
Bedienen von einfachen Vervielfältigungs- und/oder Kopiergeräten;
Einfache Schreibarbeiten, auch mit Maschine.
Gruppe 2
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die eine entsprechende Ausbildung oder auf andere Weise erworbenen Kenntnisse voraussetzen.
Beispiele:
Ausfertigung von Rechnungen, Aufträgen und Auftragsbestätigungen nach Angaben oder Vorlage;
Aufnahme und Wiedergabe von einfachen Texten, auch von Diktiergeräten, auch mit Fernschreiber;
Karteiführung nach Anweisung;
Bedienen von Fernsprechanlagen mit mehr als 2 Amtsleitungen;
Führen von Lohnlisten;
Lochen von Lochkarten oder -streifen;
Prüfen von Lochkarten oder - streifen;
Hilfstätigkeiten im Zeichenbüro oder Labor.
Gruppe 3
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die gegenüber der Gruppe 2 erhöhte Fachkenntnisse und in der Regel Erfahrungen erfordern.
Beispiele:
Form- und stilgerechtes Schreiben von Briefen und sonstigen Texten, nicht nur nach Stenogramm oder Diktiergerät, sondern auch nach Stichwortangaben, auch mit Fernschreiber;
Aufnahme und Wiedergabe von einfachen Texten in einer Fremdsprache, auch von Diktiergeräten;
Tätigkeit in der Finanz-, Betriebs-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung; im Kassenwesen, Einkauf, Verkauf, Versand, Lager- und Materialwesen;
in der Kalkulation;
in der Arbeitsvorbereitung;
Materialprüfung im Labor (Laborant);
Lochen und/oder Prüfen von Lochkarten oder -streifen mit erhöhten Anforderungen;
Durchführen von Zeitaufnahmen ohne die in Gruppe 4 vorgesehene Qualifikation;
Bedienen von Fernsprechanlagen mit Fremdsprachenanforderungen und/oder mit Gebührenabrechnung.
(Unter Gebührenabrechnung ist die Gebührenaufteilung nach Betriebsabteilung sowie die Kontrolle der Betriebsbedingtheit abgehender Gespräche zu verstehen).
Gruppe 4
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die selbständig und verantwortlich ausgeübt werden und umfangreiche Erfahrung oder Sachkunde erfordern.
Beispiele:
Den vorstehenden Merkmalen entsprechende Tätigkeiten als Finanz-, Betriebs-, Lohn- und Gehaltsbuchhalter;
im Kassenwesen, Einkauf, Verkauf, Versand, Lager- und Materialwesen;
in der Kalkulation;
in der Arbeitsvorbereitung;
Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien;
Tätigkeit als Meister (überwiegend anordnend oder aufsichtführend);
Tätigkeit als Operator;
Anfertigung von Modezeichnungen;
Tätigkeit als Dolmetscher oder als fremdsprachlicher Korrespondent oder gleichwertige fremdsprachliche Tätigkeiten;
Leitung der Abnahme;
(Leitung der Abnahme liegt vor, wenn der Angestellte die Entscheidungsbefugnis über die Qualität des Endproduktes besitzt und/oder ihm andere Abnehmer unterstellt sind).
Gruppe 5
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die die Verantwortung für ein größeres Aufgabengebiet beinhalten und in erheblichem Umfange selbständiges und verantwortliches Disponieren sowie Überblick über die betrieblichen Zusammenhänge oder Marktgegebenheiten erfordern.
Beispiele:
Leitung |
Der Einkaufsabteilung; |
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Der Verkaufsabteilung; |
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Des Kalkulationswesens; |
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Der Arbeitsvorbereitung; |
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Der Arbeitsstudienabteilung; |
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Der Modellabteilung; |
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Der Operator-Gruppe; |
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Einer Produktionsabteilung mit mehreren Bandleitern; |
stellvertretende Leitung eines Betriebes mit mehreren solchen Produktionsabteilungen;
Programmieren und Erstellen von Flußdiagrammen;
Tätigkeit als Meister (überwiegend anordnend oder aufsichtführend).
Gruppe 6
Beispiele:
Leitung eines Betriebes mit mehreren Produktionsabteilungen im Sinne der Gruppe 5.
Erstellen von Betriebsanalysen;
Programmieren mit Systemanalyse;
Schöpferisches, selbständiges Entwerfen von produktionsreifen Modellen mit alleiniger Verantwortung für die Kollektion.
Erläuterungen:
1) Die in Gruppe 2 angeführte Ausbildung ist kein Erfordernis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
2) Der Begriff "Erfahrung" in den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen setzt in der Regel in Gruppe 3 eine mindestens zweijährige Tätigkeit, in der Gruppe 4 eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der jeweils darunterliegenden Gehaltsgruppe voraus.
3) Die Begriffe "verantwortlich" bzw. "Verantwortung" in den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen bedeuten, daß der Umfang der Verantwortung als Voraussetzung für die entsprechende Eingruppierung deutlich über die normale Verantwortlichkeit jedes Angestellten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis hinausgeht und Entscheidungsbefugnisse umfaßt.
4) Die Einführung der neuen Gehaltsgruppe 6 bezweckt eine Einschränkung des bisher tariffreien Raumes durch tarifvertragliche Erfassung von Angestelltentätigkeiten, die bisher einzelvertraglich geregelt wurden. Die Einführung des neuen Gruppenplans gibt keinen Anspruch auf automatische Höhergruppierung.