Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 30.06.1993 (AVE-Anfang: 01.06.1993; AVE-Ende: 30.04.1994)
Nummer: 12013.053
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 30. Juni 1993
Nachfolger: 12013.063
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1993
AVE Ende 30. April 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 226 vom 02. Dezember 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 10. November 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich der
1. |
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 30. Juni 1993, |
für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,
mit Wirkung für
den Tarifvertrag zu 1. vom 1. Mai 1993,
mit nachstehender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten und für Angestelltenberufe Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 30. Juni 1993
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Verl/Münster
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
Räumlich: Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Fachlich: Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebentriebe.
Persönlich: Für alle dort beschäftigten Angestellten und die für Angestelltenberufe Auszubildenden.
§ 2 Gehaltssätze
1. |
Die tariflichen Gehaltssätze erhöhen sich ab 1. Juni 1993 in den einzelnen Gehaltsgruppen um 2,1%, jeweils bezogen auf die am 3.4.1993 geltenden Tarifgehälter. Die geltenden Gehaltssätze ergeben sich aus der anliegenden Gehaltstafel (Anlage I). Die Gehaltstafel ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
2. |
Soweit Leistungszulagen gewährt worden sind, bleiben diese bestehen. Gehaltskürzungen dürfen aus Anlaß der Durchführung dieser Vereinbarung nicht vorgenommen werden. |
§ 3 Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen für die Auszubildenden erhöhen sich ab 1.6.1993 um 2,1%, jeweils bezogen auf die am 30.4.1993 wirksamen Vergütungssätze.
Sie betragen:
im 1. Ausbildungsjahr |
758,– DM |
im 2. Ausbildungsjahr |
853,– DM |
im 3. Ausbildungsjahr |
1.003,– DM |
§ 4 Gehaltsgruppen
Für die Eingruppierung gilt der Gruppenplan (Anlage II). Er ist Bestandteil dieses Tarifvertrages.
Etwaige Schwierigkeiten, die sich aus der Eingruppierung ergeben, werden gemeinschaftlich zwischen den beiderseitigen Tarifparteien unter Hinzuziehung der Betriebsleitung und des Betriebsrates geklärt.
§ 5 Laufzeit
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Juni 1993 in Kraft. |
2. |
Er kann mit zweimonatiger Frist, frühestens zum 30. April 1994, gekündigt werden. Gehaltssätze ab dem 1. Juni 1993
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Erhöhung |
Neues Gehalt |
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Gruppe I |
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vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
DM 35,– |
DM 1.718,– |
nach Vollendung des 18. Lebensjahres |
DM 39,– |
DM 1.895,– |
nach Vollendung des 20. Lebensjahres |
DM 44,– |
DM 2.143,– |
nach Vollendung des 22. Lebensjahres |
DM 52,– |
DM 2.510,– |
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Gruppe II |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 43,– |
DM 2.090,– |
im 2. Tätigkeitsjahr |
DM 46,– |
DM 2.221,– |
im 3. Tätigkeitsjahr |
DM 52,– |
DM 2.510,– |
im 4. Tätigkeitsjahr |
DM 58,– |
DM 2.809,– |
ab dem 5. Tätigkeitsjahr |
DM 64,– |
DM 3.129,– |
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Gruppe III |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 51,– |
DM 2.496,– |
im 2. Tätigkeitsjahr |
DM 57,– |
DM 2.775,– |
im 3. Tätigkeitsjahr |
DM 64,– |
DM 3.099,– |
ab dem 4. Tätigkeitsjahr |
DM 73,– |
DM 3.544,– |
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Gruppe IV |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 73,– |
DM 3.553,– |
im 2. Tätigkeitsjahr |
DM 80,– |
DM 3.910,– |
ab dem 3. Tätigkeitsjahr |
DM 90,– |
DM 4.357,– |
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Gruppe V |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 106,– |
DM 5.139,– |
ab dem 2. Tätigkeitsjahr |
DM 112,– |
DM 5.436,– |
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Gruppe VI |
DM 132,– |
DM 6.403,– |
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Ausbildungsvergütungen |
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im 1. Ausbildungsjahr |
DM 758,– |
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im 2. Ausbildungsjahr |
DM 853,– |
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im 3. Ausbildungsjahr |
DM 1.003,– |
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Anlage II zum Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen
[Vorspann]
vom 5. Juli 1988
Gruppenplan für die Angestellten in der Bekleidungsindustrie Westfalens
Gruppe 1
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache Tätigkeiten, die nach entsprechender Einweisung ausgeführt werden können. Die Arbeiten dieser Gruppe erfolgen nach Anweisung.
Beispiele:
Ordnen und/oder Ablegen von Unterlagen nach einfachen Ordnungsmerkmalen;
Bedienen von einfachen Vervielfältigungs- und/oder Kopiergeräten;
Einfache Schr...