Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.05.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)
Nummer: 12013.063
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 29. September 1994
Vorgänger: 12013.053
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1994
AVE Ende 30. April 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 23. März 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 7. Februar 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifauschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
3. |
Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 29. September 1994 |
für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,
mit den Beschränkungsklauseln:
"Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt."
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten und für Angestelltenberufe Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 29. September 1994
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Münster
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
Räumlich: |
Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. |
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Fachlich: |
Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe. |
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Persönlich: |
Für alle dort beschäftigten Angestellten und die für Angestelltenberufe Auszubildenden. |
§ 2 Gehaltssätze
1. |
Die tariflichen Gehaltssätze erhöhen sich ab 1. Dezember 1994 in den einzelnen Gehaltsgruppen um 2%, jeweils bezogen auf die am 30.4.1994 geltenden Tarifgehälter. Die geltenden Gehaltssätze ergeben sich aus der anliegenden Gehaltstafel (Anlage I). Die Gehaltstafel ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
2. |
Soweit Leistungszulagen gewährt worden sind, bleiben diese bestehen. Gehaltskürzungen dürfen aus Anlaß der Durchführung dieser Vereinbarung nicht vorgenommen werden. |
§ 3 Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen für die Auszubildenden erhöhen sich ab 1.12.1994 um 2%, jeweils bezogen auf die am 1.12.1994 wirksamen Vergütungssätze.
Sie betragen:
im 1. Ausbildungsjahr |
773,– DM |
im 2. Ausbildungsjahr |
870,– DM |
im 3. Ausbildungsjahr |
1.023,– DM |
§ 4 Gehaltsgruppen
Für die Eingruppierung gilt der Gruppenplan (Anlage II). Er ist Bestandteil dieses Tarifvertrages.
Etwaige Schwierigkeiten, die sich aus der Eingruppierung ergeben, werden gemeinschaftlich zwischen den beiderseitigen Tarifparteien unter Hinzuziehung der Betriebsleitung und des Betriebsrates geklärt.
§ 5 Laufzeit
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Mai 1994 in Kraft. |
2. |
Er kann mit zweimonatiger Frist, frühestens zum 30. April 1995, gekündigt werden. |
Anlage I zum Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 29. September 1994 Gehaltstafel für die Angestellten in der Bekleidungsindustrie Westfalens
gültig ab 1.12.1994
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Gruppe 1 |
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vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
DM 1.752,– |
nach Vollendung des 18. Lebensjahres |
DM 1.933,– |
nach Vollendung des 20. Lebensjahres |
DM 2.186,– |
nach Vollendung des 22. Lebensjahres |
DM 2.560,– |
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Gruppe 2 |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 2.132,– |
im 2. Tätigkeitsjahr |
DM 2.265,– |
im 3. Tätigkeitsjahr |
DM 2.560,– |
im 4. Tätigkeitsjahr |
DM 2.865,– |
ab dem 5. Tätigkeitsjahr |
DM 3.192,– |
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Gruppe 3 |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 2.546,– |
im 2. Tätigkeitsjahr |
DM 2.831,– |
im 3. Tätigkeitsjahr |
DM 3.161,– |
ab dem 4. Tätigkeitsjahr |
DM 3.615,– |
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Gruppe 4 |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 3.624,– |
im 2. Tätigkeitsjahr |
DM 3.988,– |
ab dem 3. Tätigkeitsjahr |
DM 4.444,– |
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Gruppe 5 |
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im 1. Tätigkeitsjahr |
DM 5.242,– |
ab dem 2. Tätigkeitsjahr |
DM 5.545,– |
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Gruppe 6 |
DM 6.531,– |
Rückt ein Angestellter in eine höhere Gruppe auf, so erhält er das seinem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gruppe. Er befindet sich damit in dem Tätigkeitsjahr, das zu seinem neuen Tarifgehalt gehört; die vorangegangenen Tätigkeitsjahre dieser Gruppe gelten als zurückgelegt.
Als Tätigkeitsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch solche Jahre der Beschäftigung in einem anderen Industriezweig, die mit den Gruppenmerkmalen des Gehaltsgruppenplanes verg...