Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts- u. Lohn-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 08.07.1998 (AVE-Anfang: 01.05.1998; AVE-Ende: 30.04.1999)
Nummer: 15308.052
Klassifizierung: Gehalts- u. Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 08. Juli 1998
Vorgänger: 15308.042
Nachfolger: 15308.055
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1998
AVE Ende 30. April 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 226 vom 01. Dezember 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel
vom 5. November 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag für den Bereich des Landes Niedersachsen mit Wirkung vom 1. Mai 1998 für allgemeinverbindlich erklärt:
Gehalts- und Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 8. Juli 1998 für den Einzelhandel im Land Niedersachsen
Unterzeichnet:
Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Land Niedersachsen
vom 8. Juli 1998
Zwischen dem
Unternehmerverband Einzelhandel Niedersachsen e.V., Hannover
der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Niedersachsen-Bremen
sowie der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Landesbezirk Niedersachsen/Bremen
wird folgender Gehalts- und Lohntarifvertrag vom 8. Juli 1998 abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt
räumlich: Für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1.1.1993.
fachlich- Für alle Betriebe des Einzelhandels.
persönlich: Für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden (nachstehend "Beschäftigten" genannt). Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten.
§ 2 Ortsklassen
Ortsklasse I: Stadtgebiet Hannover mit den Orten Altwarmbüchen, Laatzen, Langenhagen und Misburg, Alfeld, Aurich, Bad Harzburg, Bad Nenndorf, Barsinghausen, Braunschweig, Buchholz, Burgdorf, Buxtehude, Celle, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Emden, Gadenstedt, Garbsen, Gehrden, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hameln, Helmstedt, Hildesheim, Ihlpohl, Königslutter Leer, Krummhörn, Lehrte, Lingen, Lüneburg, Neustadt, Nienburg, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Peine, Posthausen (Ortsteil), Salzgitter, Sarstedt, Schöningen, Seelze, Seesen, Seevetal, Spaden, Stade, Stadthagen, Stelle, Stuhr, Uelzen, Vechta, Walsrode, Wedemark, Wilhelmshaven, Wolfenbüttel, Wolfsburg, Wunstorf.
Ortsklasse II: Alle übrigen Orte.
Maßgebend für die Eingruppierung in die Ortsklassen sind die Gemeindegrenzen von 1.1.1974.
Der Ortsklassenabschlag von I nach II beträgt 1,30%.
Der Ortsklassenabschlag wird nach folgender Staffel abgebaut:
ab 1.5.1998 - 30.4.1999 |
1,30% |
ab 1.5.1999 - 30.4.2000 |
0,90% |
ab 1.5.2000 - 30.4.2001 |
0,50% |
Ab dem 1.5.2001 entfällt der Ortsklassenabschlag vollständig.
Von dieser Regelung sind wirtschaftlich und rechtlich selbständige Unternehmen, die inhabergeführt sind, mit weniger als 25 Beschäftigten ausgenommen.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden Auszubildende und Familienangehörige nicht mitgezählt.
Für diese Unternehmen gilt folgende Staffel:
ab 1.5.1998 - 30.4.1999 |
1,8% |
ab 1.5.1999 - 30.4.2000 |
1,6% |
ab 1.5.2000 - 30.4.2001 |
1,2% |
ab 1.5.2001 - 30.4.2002 |
0,8% |
ab 1.5.2002 - 30.4.2003 |
0,4% |
Ab dem 1.5.2003 entfällt der Ortsklassenabschlag vollständig. Damit ist § 2 zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos geworden.
§ 3 Gehaltsregelung
1. |
Beim Aufrücken von einer Gehaltsgruppenstaffel in die andere erhält der/die Angestellte das nächsthöhere Tarifgehalt in der neuen Gruppe/Staffel. Die dadurch in der neuen Gruppe/Staffel übergangenen Tätigkeitsjahre gelten als abgeleistet. |
2. |
Bei einer Umgruppierung von Angestellten aus der Gehaltsgruppe II in die Gehaltsgruppe III dürfen ArbeitnehmerInnen auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter bezahlt werden, als wären sie in der Gehaltsgruppe II verblieben. |
§ 4 Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe I
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, Angestellte ohne Berufsausbildung.
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Ortsklasse I |
Ortsklasse II |
Ortsklasse II |
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1.7.98 - 30.4.99 |
1.7.98 - 30.4.99 |
1.7.98 - 30.4.99 |
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Kleinbetriebe |
Vor vollendetem 18. Lebensjahr |
1.613,- DM |
1.592,- DM |
1.584,- DM |
Nach vollendetem 18. Lebensjahr |
1.788,- DM |
1.765,- DM |
1.756,- DM |
im 1. Tätigkeitsjahr |
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im 2. Tätigkeitsjahr |
1.945,- DM |
1.920,- DM |
1.910,- DM |
im 3. Tätigkeitsjahr |
2.077,- DM |
2.050,- DM |
2.040,- DM |
Ab 4. Tätigkeitsjahr nach vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt die Eingruppierung in die der Tätigkeit entsprechende Gruppe.
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit abg...