Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts- u. Lohn-TV, Einzelhandel, Saarland, 18.06.1997 (AVE-Anfang: 01.04.1997; AVE-Ende: 31.03.1998)
Nummer: 15312.040
Klassifizierung: Gehalts- u. Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 18. Juni 1997
Vorgänger: 15312.031
Nachfolger: 15312.043
AVE
AVE Anfang 01. April 1997
AVE Ende 31. März 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 6. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlands die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
a) |
der Gehalts- und Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 18. Juni 1997 |
für den Einzelhandel im Saarland,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe a: 1. April 1997
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Einschränkungen:
- Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Die in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe (§§ 1 und 6 der Handwerksordnung), nicht jedoch handwerksähnliche Betriebe im Sinne des § 18 der Handwerksordnung, werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Unterzeichnet:
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Saarland
vom 18. Juni 1997
Zwischen
dem Landesverband des Saarländischen Einzelhandels e.V.,
Sitz Saarbrücken
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV),
Landesbezirk Saar, Sitz Saarbrücken,
und
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG),
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar
wird folgender Gehalts- und Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Saarland |
b) |
fachlich: für alle Betriebe des Einzelhandels, einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben; |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Auszubildenden. |
§ 2 Gehaltsgruppen und Gehaltsregelung
Gehaltsgruppe I
Angestellte, die die Voraussetzungen zur Einstufung in die Gehaltsgruppe II nicht erfüllen, erhalten bei Eintritt in eine kaufmännische Tätigkeit im Einzelhandel im
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ab 1.7.1997 |
1. Jahr der Tätigkeit |
DM 2.176,00 |
2. Jahr der Tätigkeit |
DM 2.237,00 |
nach dem 2. Jahr der Tätigkeit erfolgt die Einstufung in die Gehaltsgruppe II, 1. Berufsjahr.
Gehaltsgruppe II
Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II gelten folgende Voraussetzungen:
a) |
Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung werden nach bestandener Abschlußprüfung in das 2. Berufsjahr eingestuft. |
b) |
Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Berufsausbildung werden nach bestandener Abschlußprüfung in das 3. Berufsjahr eingestuft. |
c) |
Angestellte mit einer ununterbrochenen kaufmännischen Berufstätigkeit von zwei Jahren werden in das 1. Berufsjahr eingestuft. |
Angestellte mit einfacher Tätigkeit:
z.B.: Verkäufer, Ladenkassierer; Kontoristen für einfache Büroarbeiten, Telefonisten, Stenotypisten; Buchhalter mit einfacher Tätigkeit; Statistiker, Kalkulatoren; Lageristen, Expedienten; Fakturisten; Lohnschreiber, Registratoren; Schauwerbegestalter; Maschinenschreiber; Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten in der Warenannahme, im Lager, im Versand, in der Auszeichnung und/oder Verkaufsabteilung erhalten:
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ab 1.7.1997 |
im 1. Berufsjahr |
DM 2.297,00 |
im 2. Berufsjahr |
DM 2.357,00 |
im 3. Berufsjahr |
DM 2.546,00 |
im 4. Berufsjahr |
DM 2.635,00 |
im 5. Berufsjahr |
DM 2.923,00 |
ab 6. Berufsjahr |
DM 3.280,00 |
Arbeitnehmer/innen, die grundsätzlich zum Kassieren in Check-Out-Kassen eingesetzt sind, erhalten unabhängig von § 10 Abs. 2 MTV auf der Basis der Vollzeitbeschäftigung eine Zulage von DM 50,00.
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung:
z.B.: 1. Verkäufer; 1. Kassierer; Kassen- und Verkaufsaufsichten; Kassierer an Sammel-, Wechsel- und Umtauschkassen; selbständige Buchhalter; selbständige Korrespondenten; selbständige Statistiker; Schauwerbegestalter mit erweiterten Fachkenntnissen; 1. Expedienten; Akquisiteure; Reisende, die vollberuflich und ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind, in den ersten drei Tätigkeitsjahren; Lagerverwalter, die für den Wareneingang und Warenausg...