Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk, Hamburg, 22.05.1995 (AVE-Anfang: 01.04.1995; AVE-Ende: 31.03.1996)
Nummer: 07305.116
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk
Tarifgebiet: Land Hamburg
Geltungsbereich: Angestellte u. Meister
Datum: 22. Mai 1995
Vorgänger: 07305.108
Nachfolger: 7305.128
AVE
AVE Anfang 01. April 1995
AVE Ende 31. März 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 218 vom 21. November 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die folgenden Tarifverträge für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Hamburg, nämlich
2. |
der Gehaltstarifvertrag vom 22. Mai 1995 |
mit Wirkung vom 1. April 1995 für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich der Tarifverträge:
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Der drittletzte Absatz zu Nummer 3 Abschnitt B des Gehaltstarifvertrages zu 2. wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung berührt nicht die Tarifbindung auf Grund der Tarifverträge zwischen der Vereinigung Hamburgischer Kistenhersteller e.V. und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff sowie anderer Tarifverträge mit entsprechenden Regelungsmaterien.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Bestimmungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Gehaltstarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Hamburg
vom 22. Mai 1995
zwischen dem
Fachverband Holz und Kunststoff Hamburg e.V.
- vertreten durch den Vorstand -
Albert-Schweizer-Ring 10, 22045 Hamburg
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff
Bezirk Norddeutschland
Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
wird folgender Gehaltstarifvertrag vereinbart:
1. Geltungsbereich
Räumlich: für das Land der Freien und Hansestadt Hamburg
Fachlich: für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks
Persönlich: für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, Generalbevollmächtigten, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten sowie Geschäftsführern und Betriebsleitern, soweit sie zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind;
sowie für Arbeitgeber,
soweit die Vorgenannten Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind.
2. Allgemeine Arbeitsbedingungen
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen richten sich nach dem Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
3. Gehaltsregelung
gültig ab: 1.5.1995 bis 31.3.1996
A. |
FÜR KAUFMÄNNISCHE UND TECHNISCHE ANGESTELLTE
(80%) |
1. |
Angestellte, die einfache oder schematische Tätigkeiten ausüben |
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DM |
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bis zum vollendeten 19. Lebensjahr |
60% |
1.813.– |
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bis zum vollendeten 20. Lebensjahr |
70% |
2.115.– |
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bis zum vollendeten 22. Lebensjahr |
80% |
2.417.– |
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bis zum vollendeten 24. Lebensjahr |
90% |
2.719.– |
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über 24 |
100% |
3.021.– |
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(100%) |
2. |
Angestellte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Kaufmannsgehilfenprüfung, Laborantenprüfung usw.), deren Tätigkeit in einem umgrenzten Aufgabengebiet ausgeübt wird. Einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Kaufmannsgehilfenprüfung usw.) sollen gleichwertige Kenntnisse und Leistungen gleich erachtet werden, die in mindestens vierjähriger beruflicher Tätigkeit erworben sind und denjenigen der vergleichbaren Angestellten entsprechen. Hierauf ist ein Handelsschulbesuch mit vollem Tageskurs anzurechnen. |
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DM |
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bis zum vollendeten 19. Lebensjahr |
60% |
2.266.– |
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bis zum vollendeten 20. Lebensjahr |
70% |
2.643.– |
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bis zum vollendeten 22. Lebensjahr |
80% |
3.021.– |
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bis zum vollendeten 24. Lebensjahr |
90% |
3.398.– |
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über 24 |
100% |
3.776.– |
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(130%) |
3. |
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, zu der besondere Branchen- oder Fachkenntnisse erforderlich sind und die ihnen zur selbständigen Erledigung im Rahmen allgemeiner Anweisungen übertragen wird. Dies gilt entsprechend für Innenarchitekten und Holzingenieure mit staatlich anerkannter Abschlußprüfung. |
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DM |
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bis zum vollendeten 26.Lebensjahr |
80% |
3.927.– |
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bis z... | |