Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Textil- u. Bekleidungsindustrie usw., Saarland, 24.01.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1994; AVE-Ende: 31.12.1994)
Nummer: 11012.046
Klassifizierung: Gehalts-TV mit Arbeitszeitregelung
Fachbereich: Textil- u. Bekleidungsindustrie sowie Wäsche- u. Miederindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Angestellte
Datum: 24. Januar 1994
Nachfolger: 11012.050
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1994
AVE Ende 31. Dezember 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 94 vom 20. Mai 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 14. April 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) |
der Gehaltstarifvertrag mit Arbeitszeitregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie sowie die Wäsche- und Miederindustrie vom 24. Januar 1994 |
mit Wirkung vom 1. Januar 1994 mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. |
Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der saarländischen Textil- und Bekleidungsindustrie
vom 24. Januar 1994
Zwischen dem
Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V., Saarbrücken
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M.
andererseits,
wird heute folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Saarland,
fachlich:
a) |
für sämtliche zur Textilindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, |
b) |
für sämtliche zur Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, |
persönlich: für alle im Betrieb beschäftigten Angestellten.
§ 2 Gehaltsbestimmungen
1. |
Die tariflichen Gehälter erhöhen sich ab 1.4.1994 um DM 16,– jeweils bezogen auf die am 31.12.1993 geltenden Tarifgehälter. |
2. |
Die zum 31.12.1993 geltenden Tarifgehälter behalten für die Monate Januar, Februar und März 1994 ihre Gültigkeit. |
3. |
Die Gehaltstarifsätze ergeben sich aus der anliegenden Gehaltstabelle |
(Anlage 1) |
|
4. |
Die Eingruppierung der Angestellten erfolgt nach den Beschäftigungsgruppenkatalogen
für die Textilindustrie |
(Anlage 2) |
für die Bekleidungsindustrie |
(Anlage 3) |
die wie folgt differenziert sind: Textilindustrie (Anlage 2)
a) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die kaufmännischen Angestellten der saarländischen Textilindustrie, |
b) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die technischen Angestellten der saarländischen Textilindustrie, |
c) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die Meister der saarländischen Textilindustrie. |
Bekleidungsindustrie (Anlage 3)
a) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die kaufmännischen Angestellten der saarländischen Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, |
b) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die technischen Angestellten der saarländischen Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie. |
|
5. |
Die vorstehend aufgeführten Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt wöchentlich
bis zum |
31.12.1992 |
38,5 Stunden, |
ab |
1.1.1993 |
38,0 Stunden, |
ab |
1.1.1994 |
37,5 Stunden, |
ab |
1.1.1995 |
37,0 Stunden. |
§ 4 Zuschläge für Mehrarbeit
Für Mehrarbeit, die über die wöchentliche Arbeitszeit (§ 3) hinaus geleistet wird, sind
|
bis zum |
31.12.1992 |
je Stunde |
1/167, |
|
ab |
1.1.1993 |
je Stunde |
1/165, |
|
ab |
1.1.1994 |
je Stunde |
1/162, |
|
ab |
1.1.1995 |
je Stunde |
1/160, |
des Monatsgehaltes, zuzüglich der in § 5 des Manteltarifvertrages aufgezeigten Mehrarbeitszuschläge zu vergüten, soweit nicht nach den Bestimmungen der Arbeitszeitordnung oder im Manteltarifvertrag ausdrücklich Zuschlagsfreiheit vorgesehen ist.
Bei der Errechnung der Grundvergütung sind dem Monatsgehalt monatlich regelmäßig gezahlte Leistungs- und Sozialzulagen zuzuzählen, nicht aber Erfolgsvergütungen, Gratifikationen und Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten.
§ 5 Inkrafttreten und Laufzeit
Der Tarifvertrag tritt ab 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Vertrag ist - mit Ausnahme des § 3 "Arbeitszeit" - erstmals kündbar zum 31. Dezember 1994, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, zum Mona...