Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Textil- u. Bekleidungsindustrie usw., Saarland, 13.03.1995 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 11012.050
Klassifizierung: Gehalts-TV mit Arbeitszeitregelung
Fachbereich: Textil-, Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Angestellte
Datum: 13. März 1995
Vorgänger: 11012.046
Nachfolger: 11012.061
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 144 vom 03. August 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 7. Juli 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlands
c) |
der Gehaltstarifvertrag mit Arbeitszeitregelung für die Textil-, Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie vom 13. März 1995 |
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 für allgemeinverbindlich erklärt.
Hinweis: Soweit in den Tarifverträgen zu den Buchstaben a und c auf Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abgestellt wird, wird darauf hingewiesen, daß die Arbeitszeitordnung ab dem 1. Juli 1994 durch das Arbeitszeitgesetz ersetzt worden ist.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister/innen der saarländischen Textil- und Bekleidungsindustrie
vom 13. März 1995
Zwischen dem
Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,
Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M.
Wilh.-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt/M.
andererseits,
wird heute folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Saarland,
fachlich:
a) |
für sämtliche zur Textilindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, |
b) |
für sämtliche zur Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, |
persönlich: für alle im Betrieb beschäftigten Angestellten.
§ 2 Gehaltsbestimmungen
1. |
Für die Monate Januar, Februar und März 1995 wird eine Pauschale in Höhe von 150,– DM an die Angestellten gezahlt. |
2. |
Ab 1.4.1995 werden die tariflichen Gehälter um 1,3% erhöht, jeweils bezogen auf die am 31.12.1994 geltenden Tarifgehälter. |
3. |
Ab 1.1.1996 werden die tariflichen Gehälter um 3,0% erhöht, jeweils bezogen auf die am 31.12.1995 geltenden Tarifgehälter. |
3. |
Die Gehaltstarifsätze erbeben sich aus der anliegenden Gehaltstabelle. (Anlage 1) |
4. |
Die Eingruppierung der Angestellten erfolgt nach den Beschäftigungsgruppenkatalogen
für die Textilindustrie |
(Anlage 2) |
für die Bekleidungsindustrie |
(Anlage 3) |
die wie folgt differenziert sind: Textilindustrie (Anlage 2)
a) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die kaufmännischen Angestellten der saarländischen Textilindustrie, |
b) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die technischen Angestellten der saarländischen Textilindustrie, |
c) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die Meister/innen der saarländischen Textilindustrie. |
Bekleidungsindustrie (Anlage 3)
a) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die kaufmännischen Angestellten der saarländischen Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, |
b) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die technischen Angestellten der saarländischen Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie. |
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5. |
Die vorstehend aufgeführten Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt wöchentlich 37,0 Stunden.
§ 4 Zuschläge für Mehrarbeit
Für Mehrarbeit, die über die wöchentliche Arbeitszeit (§ 3) hinaus geleistet wird, sind 1/160 je Stunde des Monatsgehaltes, zuzüglich der in § 5 des Manteltarifvertrages aufgezeigten Mehrarbeitszuschläge zu vergüten, soweit nicht nach den Bestimmungen der Arbeitszeitordnung oder im Manteltarifvertrag ausdrücklich Zuschlagsfreiheit vorgesehen ist.
Bei der Errechnung der Grundvergütung sind dem Monatsgehalt monatlich regelmäßig gezahlte Leistungs- und Sozialzulagen zuzuzählen, nicht aber Erfolgsvergütungen, Gratifikationen und Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten.
§ 5 Inkrafttreten und Laufzeit
Der Tarifvertrag tritt ab 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Vertrag ist erstmals kündbar zum 31. Dezember 1996, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, zum Monatsende.
Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister/innen der saarländischen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 24.1.1994 außer Kraft.
Anlage 1 Gehaltstafel Kaufmännische Angestellte
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ab 1.4.1995 DM |
ab 1.1.1996 DM |
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K 1 |
nach vollendetem 18. Lebensjahr |
2.045,– |
2.106,– |
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unter dem 18... |