Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Textil-, Bekleid.-, Wäsche- u. Mieder-Ind., Saarland, 05.02.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 11012.061
Klassifizierung: Gehalts-TV mit Arbeitszeitregelung
Fachbereich: Textil-, Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Angestellte
Datum: 05. Februar 1997
Vorgänger: 11012.050
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 6. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
c) |
der Gehaltstarifvertrag mit Arbeitszeitregelung für die Textil-, Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, |
vom 5. Februar 1997
mit Wirkung vom 1. Januar 1997 für den Bereich des Saarlandes mit den weiter unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Anmerkungen:
2. |
Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
3. |
Soweit Bestimmungen in den Tarifverträgen zu den Buchstabe a und c auf die Arbeitszeitordnung abstellen, wird darauf hingewiesen, daß die Arbeitszeitordnung ab dem 1. Juli 1994 durch Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes (Arbeitszeitgesetz) ersetzt worden ist. |
Unterzeichnet:
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister/innen der saarländischen Textil- und Bekleidungsindustrie
vom 5. Februar 1997
Zwischen dem
Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.
Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M,
Lyoner Str. 19, 60528 Frankfurt,
andererseits.
wird heute folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Saarland,
fachlich:
a) |
für sämtliche zur Textilindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, |
b) |
für sämtliche zur Bekleidungs-, Wäsche und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, |
persönlich: für alle im Betrieb beschäftigten Angestellten.
§ 2 Gehaltsbestimmungen
1. |
Ab 1.1.1997 werden die tariflichen Gehälter um 1,5% erhöht, jeweils bezogen auf die am 31.12.1996 geltenden Tarifgehälter. |
2. |
Ab 1.1.1998 werden die tariflichen Gehälter um 2,1% erhöht, jeweils bezogen auf die am 31.12.1997 geltenden Tarifgehälter. |
3. |
Die Gehaltstarifsätze ergeben sich aus der anliegenden Gehaltstabelle |
(Anlage 1) |
|
4. |
Die Eingruppierung der Angestellten erfolgt nach den Beschäftigungsgruppenkatalogen
für die Textilindustrie |
(Anlage 2) |
|
|
für die Bekleidungsindustrie |
(Anlage 3) |
die wie folgt differenziert sind: Textilindustrie (Anlage 2)
a) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die kaufmännischen Angestellten der saarländischen Textilindustrie, |
b) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die technischen Angestellten der saarländischen Textilindustrie, |
c) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die Meister/innen der saarländischen Textilindustrie. |
Bekleidungsindustrie (Anlage 3)
a) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die kaufmännischen Angestellten der saarländischen Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, |
b) |
Beschäftigungsgruppenkatalog für die technischen Angestellten, der saarländischen Bekleidungs-, Wäsche und Miederindustrie. |
|
5. |
Die vorstehend aufgeführten Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
6. |
Unternehmen in schwieriger wirtschaftlicher Situation können durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Tariferhöhung für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise aussetzen. Statt einer Aussetzung der Tariferhöhung ist alternativ durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch eine Senkung von tariflichen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) in gleichem Umfang möglich. Voraussetzung ist, daß für die Zeit der ganz oder teilweisen Aussetzung der Tariferhöhung eine Beschäftigungszusage gegeben werden muß. Die Tarifparteien fordern die Betriebsparteien auf, bei günstiger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens und des Betriebes durch freiwillige Betriebsvereinbarung das Entgelt für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit des Tarifve... |