Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung entsteht bei laufendem Entgelt, anders als im Steuerrecht, mit der Lohnzahlungspflicht und knüpft damit an das rechtlich zustehende Entgelt an. Das gilt entsprechend bei der Beurteilung der Versicherungspflicht. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob das Entgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlt wurde. Nur wenn ein Verzicht auf laufendes Entgelt die nachfolgend genannten 3 Kriterien vollständig erfüllt, ist er beitrags- und versicherungsrechtlich wirksam. Für die Prüfung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung ist dann nur noch das verbleibende Arbeitsentgelt maßgebend.
Verzicht auf Einmalzahlung ist einfacher umzusetzen
Bei einmalig gezahltem Entgelt gilt dagegen das Zuflussprinzip. Die Beitragspflicht entsteht erst, wenn einmaliges Entgelt tatsächlich ausgezahlt wird. Ist ein Verzicht auf einmaliges Entgelt vor der Auszahlung erfolgt, wird es versicherungs- und beitragsrechtlich nicht berücksichtigt. Ein für die Sozialversicherung wirksamer Gehaltsverzicht ist bei Einmalzahlungen damit leichter zu realisieren als bei laufenden Entgeltzahlungen.
1.1 Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein
Ein Verzicht auf laufend gezahltes Entgelt ist nur dann in der Sozialversicherung wirksam, wenn er arbeitsrechtlich zulässig ist. Damit wird der Rechtsanspruch auf das Entgelt aufgehoben. Der Verzicht kann arbeitsrechtlich wirksam im Rahmen einer Einzelvereinbarung erfolgen, wenn kein bindender Tarifvertrag vorliegt. Außerdem darf mit der Vereinbarung nicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen werden.
Öffnungsklausel bei Tarifverträgen
Ist ein bindender Tarifvertrag vorhanden, ist der Gehaltsverzicht nur zulässig, soweit eine Öffnungsklausel besteht und diese Öffnungsklausel nicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt.
1.2 Verzicht schriftlich vereinbaren
Ein Gehaltsverzicht gehört zu den schriftlich zu vereinbarenden Arbeitsvertragsinhalten. Das gilt nicht bei Arbeitnehmern, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat tätig sind.
1.3 Nur für zukünftig zustehendes Entgelt
Ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgeltanspruch führt nicht zu einer entsprechend verminderten Beitragsforderung. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf das Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt. Wirksam ist daher nur ein in die Zukunft gerichteter Verzicht auf laufende Entgeltansprüche.