OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.8.2001, S 0535 - 29 - St 315
1. Allgemeines
Die Pfändung von Geldforderungen führt in der Regel schneller und sicherer zu einem Vollstreckungserfolg als andere Vollstreckungsmaßnahmen. Insbesondere bei größeren Rückständen ist vorrangig von der Möglichkeit der Pfändung von Geldforderungen Gebrauch zu machen.
Der notwendige Inhalt einer Pfändungsverfügung ergibt sich aus § 309 AO und ist in Abschn. 41 Abs. 2 VollstrA im Einzelnen aufgeführt. In den ausgelieferten Vordrucken sind die Voraussetzungen, die für eine Pfändungsverfügung notwendig sind, bereits vorgegeben.
Es ist nur zu beachten, dass in der an den Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung der beizutreibende Betrag in einer Summe anzugeben (§ 309 Abs. 2 AO) und die Pfändungsverfügung unterschrieben ist. In der für den Vollstreckungsschuldner bestimmten Ausfertigung ist der beizutreibende Geldbetrag und der Schuldgrund anzugeben. Die Forderungen müssen einzeln nach Steuerart und Fälligkeit aufgeführt werden. Ebenso sind Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge einzeln aufzuführen.
Dem Entwurf der Pfändungsverfügung muss die gleiche Aufstellung (Durchschrift) beigefügt werden, da Zahlungen des Drittschuldners nur nach Maßgabe der Pfändungsverfügung zu verbuchen sind. Es genügt, wenn diese Angaben aus einer der Pfändungsverfügung beigefügten Anlage hervorgehen. Zur Arbeitserleichterung ist es möglich, mittels einer „OK-Abfrage” eine Rückstandsaufstellung als Anlage ausdrucken zu lassen („Schlüssel 84” Vfg. vom 27.9.1994, O 2330 – 45 – St 184).
Es ist jedoch darauf zu achten, dass die in der OK-Abfrage aufgeführten Abgabenforderungen nicht im Missverhältnis zur mutmaßlichen Höhe der zu pfändenden Forderung stehen. Ggf. ist nur für einen Teilbetrag der Rückstände zu pfänden.
Die gepfändete Forderung ist so eindeutig zu bezeichnen, dass kein Zweifel am Gegenstand der Pfändung möglich ist. Dazu gehört die genaue Angabe des Drittschuldners und die Angabe des Schuldgrundes der Forderung (Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 4 VollstrA). Allgemeine Bezeichnungen wie „aus Verträgen und sonstigen Rechtsgründen” oder „aus jedem Rechtsgrunde” reichen für die Bestimmbarkeit der Forderung nicht aus. Das Rechtsverhältnis, aus dem die zu pfändende Forderung hergeleitet wird, muss zumindest in allgemeinen Umrissen angegeben sein (z.B. Lieferungen und Leistungen). Sollten nähere Kenntnisse über die zu pfändende Forderung bestehen, sind diese Angaben der Bezeichnung „aus Lieferungen und Leistungen” hinzuzufügen. Dies kann zum Beispiel insbesondere aus Rechnungsnummer …, aus Bauleistungen, aus Transportleistungen, aus Reparaturleistungen usw. sein.
Eine dem Grunde und der Höhe nach entstandene, jedoch bisher nicht fällige Forderung unterliegt ohne weiteres der Pfändung. Die Leistung kann vom Drittschuldner allerdings bis zum Eintritt der Fälligkeit verweigert werden.
Künftige, d.h. noch nicht entstandene Forderungen sind grundsätzlich pfändbar (Ausnahme z.B. Steuererstattungsansprüche, § 46 Abs. 6 AO). Voraussetzung ist, dass zur Zeit der Pfändung bereits ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner für die Entstehung der Forderung besteht (z.B. Provisionsansprüche von Handelsvertretern, Honoraransprüche von Ärzten gegen die jeweilige AOK, Arbeitslohn).
Die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) soll regelmäßig mit der Pfändungsverfügung verbunden werden (Abschn. 41 Abs. 5 VollstrA).
Die Pfändungsverfügung wird mit ihrer Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§ 309 Abs. 2 AO). Das Zahlungsverbot wirkt jedoch nur gegen den in der Verfügung genannten Drittschuldner. Bei falscher Bezeichnung des Drittschuldners wird die Verfügung nicht wirksam.
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind grundsätzlich durch die Post mit Postzustellungsurkunde unter Angabe der Uhrzeit zuzustellen (Abschn. 41 Abs. 7 VollstrA). Dabei jedoch ist zu beachten, dass die Ersatzzustellung an den beim Drittschuldner beschäftigten oder wohnenden Vollstreckungsschuldner unwirksam ist. Ist der Vollstreckungsstelle bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner bei dem Drittschuldner beschäftigt ist oder wohnt, ist die Postzustellungsurkunde mit dem Vermerk „keine Ersatzzustellung an” zu versehen.
Ersatzzustellung durch Niederlegung ist zulässig.
Soweit die Zustellung mit Postzustellungsurkunde ausnahmsweise unzweckmäßig ist, kann die Pfändungsverfügung auch nach § 5 Verwaltungszustellungsgesetz vom Vollziehungsbeamten dem Empfänger persönlich ausgehändigt werden, wobei der Empfänger ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis Vordruck AO 122.1 (bisherige Lagernummer AO (S) 29) unterschreiben muss. Dies kann geboten sein, wenn die Zustellung besonders eilbedürftig ist oder der Drittschuldner zur üblichen Geschäftszeit nicht erreichbar ist.
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks vom Empfänger ohne gesetzlichen Grund verweigert, so hat der zustellende Vollziehungsbeamte das Schriftstück...