Ermessungserwägungen gegenüber dem Drittschuldner

Drittschuldner können keine Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend machen. So entschied das FG Baden-Württemberg.

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Kreditinstitut. Das Hauptzollamt führte aufgrund von Vollstreckungsaufträgen die Vollstreckung von Forderungen einer Krankenkasse gegenüber einer GmbH durch. Das Hauptzollamt erstellte entsprechend zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren "Elektronisches Vollstreckungssystem" (eVS), die dem Kreditinstitut als Drittschuldner zugestellt wurden. Diese Verfügung enthielt ein Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären.

Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

Bei der Ausstellung der Verfügungen wurden im Briefkopf jeweils die Namen und die Anschrift des Hauptzollamts und den Namen des Bearbeiters ausgewiesen. Doch die Verfügungen wurden weder unterschrieben noch führten sie ein Dienstsiegel auf. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Enthalten war der Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“.

Keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

Der Fall ist nach Zurückverweisung durch den BFH im zweiten Rechtsgang. Streitig war ursprünglich, ob Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach §§ 309 und 314 AO für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedürften. Doch nun ist die Frage im Fokus, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich das klagende Kreditinstitut hierauf berufen kann. Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat das Kreditinstitut als Drittschuldner keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2021, 11 K 1433/20, veröffentlicht am 26.8.2022


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