Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Vor dem FG Köln klagten die Eigentümer eines Einfamilienhauses. Sie hatten das alte Gebäude abgerissen und ein neues errichtet, um es zu vermieten. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Förderung, da durch den Neubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde. Die Wohnraumoffensive zielt darauf ab, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen zu beheben.
Förderung nach der Wohnraumoffensive
Voraussetzung für die Förderung ist, dass nach der Maßnahme mehr Wohnraum zur Verfügung steht. Der bessere Energiestandard des Neubaus ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Förderung energetischer Neubauten war im Streitjahr noch nicht anwendbar. Auch vor dem FG Köln hatte die Klage keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Kläger Revision beim BFH unter Az. IX R 24/24 eingelegt haben.
FG Köln, Urteil v. 12.9.2024, 1 K 2206/21, veröffentlicht am 27.1.2025
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