Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften

Bei der Berechnung der Beteiligungsquote für das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) ist nicht auf die Personengesellschaft selbst, sondern auf deren natürliche Gesellschafter abzustellen. So hat das FG Münster entschieden.

Beteiligungsquote für Anwendung des Teilabzugsverbots

Nachdem Urteil des FG Münster sind für die Anwendung des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer Personengesellschaft die dahinterstehenden natürlichen Personen maßgeblich. Im konkreten Fall hatte eine KG zwei Tochter-Kapitalgesellschaften Darlehen gewährt und darauf Teilwertabschreibungen vorgenommen. Das Finanzamt wendete das Teilabzugsverbot an, da die KG an den Darlehensnehmerinnen zu mehr als 25 % beteiligt sei. Die KG argumentierte jedoch, dass nicht sie selbst, sondern ihre Gesellschafter als Steuerpflichtige zu betrachten seien.

Auf natürliche Gesellschafter abstellen

Das FG Münster gab der Klägerin recht. Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG greift das Teilabzugsverbot nur, wenn der Steuerpflichtige – hier die natürlichen Personen hinter der KG – mit mehr als 25 % an der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist. Da keiner der Gesellschafter diese Schwelle überschritt, durfte das Finanzamt das Abzugsverbot nicht anwenden. Anders als in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird im Einkommensteuerrecht nicht auf den "Gesellschafter", sondern auf den "Steuerpflichtigen" abgestellt. Da bei einer Personengesellschaft nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter steuerpflichtig sind, ist deren individuelle Beteiligungshöhe entscheidend.

Auch eine Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG scheiterte, da die Abschreibungen nicht mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang standen. Die Revision beim BFH wurde zunächst zugelassen, jedoch später zurückgenommen.

FG Münster, Urteil v. 28.1.2025, 2 K 3123/21 F, veröffentlicht am 17.3.2025


Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Personengesellschaft