Keine Gewerbesteuerpflicht für kreative Tattoos

Ein Tätowierer kann als Künstler gelten, wenn seine Arbeit eigenschöpferisch ist. Das FG Münster entschied zugunsten eines klagenden Tätowierers.

Das FG Münster stellte fest, dass die Tätigkeit eines Tätowierers künstlerisch sein kann, wenn sie nicht rein handwerklich ausgeführt wird. Ein Kläger, der individuelle Tattoo-Designs entwarf und umsetzte, wurde vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft. Dieses argumentierte, dass Tätowierungen "Gebrauchskunst" seien und daher gewerbesteuerpflichtig.

Tattoos können künstlerisch sein

Das Gericht sah dies anders und hob den Gewerbesteuermessbescheid auf. Es stellte fest, dass Tattoos in diesem Fall keinen praktischen Nutzen hätten, sondern allein der ästhetischen Wahrnehmung dienten – ähnlich wie Gemälde. Auch eine Auftragsarbeit könne künstlerisch sein, solange sie nicht rein reproduktiv sei. Die Einordnung als Kunst verhindere zudem eine unzulässige Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer" Kunst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zugelassen wurde.

FG Düsseldorf, Urteil v. 18.2.2025, 4 K 1875/23 G,AO, veröffentlicht mit Newsletter März 2025


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