Begriff

Geldstrafen und Bußgelder sind den Einzelnen persönlich treffende öffentlich-rechtliche Sanktionen. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein diesbezüglicher Aufwendungsersatzanspruch des davon im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung betroffenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe, eine Geldbuße oder ein Ordnungs- oder Verwarnungsgeld, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Geld- oder Ordnungsstrafen, die wegen rechtswidriger Handlungen während der Arbeitszeit verhängt worden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Strafgesetzbuch (StGB) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) regeln die Verhängung der Sanktionen, zumeist in Verbindung mit Spezialgesetzen, z. B. der StVO. Verschiedene arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten teilweise (s. u.) auch den Arbeitnehmer treffende Ordnungswidrigkeiten.

Lohnsteuer: Geldstrafen gehören nach § 12 Nr. 4 EStG zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Übernimmt der Arbeitgeber Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder o. Ä. für seine Arbeitnehmer, liegt nach geänderter Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl 2014 II S. 278, steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Zahlbetrags vor. S. auch OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.7.2015, S 2332 A – 094 – St 222. Verwarngelder, die der Arbeitgeber als Fahrzeughalter wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer übernommen hat, sind kein steuerpflichtiger Lohn des Arbeitnehmers (BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 1/17).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer Geldstrafe, Geldbuße, Ordnungsgeld oder Verwarnungsgeld pflichtig pflichtig

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge