Frühere BFH-Entscheidung: Versteuerung des Bußgelds als Arbeitslohn früher erforderlich - BFH verschärft Betriebsausgabenabzug
Nach dem Urteil des BFH vom 7.7.2004 (BFH, Urteil v. 7.7.2004, VI R 29/00) galt allerdings folgende Ausnahme: Hat der Arbeitgeber die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse für seine Arbeitnehmer übernommen, konnte er diese als Betriebsausgaben abziehen, ohne dass er sie als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn erfassen musste.
Im entschiedenen Fall hatte ein Paketzustelldienst die Geldbußen wegen Parkens in der Fußgängerzone übernommen, weil ansonsten weite Fußwege zurückgelegt hätten werden müssen, was zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand geführt hätte.
Dieser Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot für Geldbußen und Verwarnungsgelder hat der BFH mit Urteil vom 14.11.2013[2]ein Ende gesetzt. Im entschiedenen Fall musste eine Spedition die für ihre Arbeitnehmer übernommenen Bußgelder als Arbeitslohn versteuern.
Im entschiedenen Fall wies eine Spedition ihre Fahrer an, länger zu fahren als erlaubt oder kürzere Pausen einzulegen. Das führte zu vielen Bußgeldbescheiden in oftmals 4-stelliger Höhe. Die Spedition zog die Bußgelder als Betriebsausgaben ab. Dem setzte der BFH in letzter Instanz ein Ende.
Seine Argumentation:
Verstöße von Arbeitnehmern gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. gegen sonstige Gesetze können nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Finanzverwaltung hat sich der BFH-Rechtsprechung mit der Verfügung der OFD Frankfurt a. M. vom 28.7.2015 angeschlossen (OFD-verfügung, vom 28.7.2015, S-23320 A - 094 - St 222)
Nach einem aktuelleren FG-Urteil in diesem Sachverhalt führen die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und sind damit nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen (FG, dusseldorf, Urteil v. 4.11.2016 - 1 K 2470/14.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren anhängig. Das Urteil des FG Düsseldorf ist insoweit nicht rechtskräftig, (BFH, VI R 1/17 )..
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