Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung für Übungsleiter bzw. die Ehrenamtspauschale gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Steuerfreie Entschädigungen sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge sind bei der Beurteilung eines Minijobs insgesamt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen. Arbeitgeber können den Beginn einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne damit nicht durch die Aufzehrung eines Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale zu Beginn einer Beschäftigung bzw. zu Beginn eines Kalenderjahres beeinflussen.[1]

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