Kurzbeschreibung
Anstellungsvertrag für eine private Haushaltshilfe in einem 556 EUR-Job (Minijob).
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Eine Haushaltshilfe soll im Rahmen eines "Minijobs" im Privathaushalt angestellt werden, und zwar vom Grundgedanken her auf Dauer. Für eine solche unbefristete geringfügig entlohnte Beschäftigung dient dieses Muster. Dabei handelt es sich in arbeitsrechtlicher Hinsicht um ein echtes Arbeitsverhältnis und einen Unterfall der Teilzeitarbeit. Die Hauptbedeutung der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt liegt jedoch in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung durch die pauschalierte Abgabenpflicht.
Nicht geeignet ist dieses Muster dagegen für folgende Situationen:
- Die Aushilfskraft soll als geringfügig entlohnte Beschäftigte/r im Betrieb bzw. Unternehmen angestellt werden.
- Die Aushilfskraft wird nach dem voraussichtlichen Arbeitsanfall regelmäßig mehr als 556 EUR verdienen. Dann führt an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung z. B. in Teilzeit kein Weg vorbei.
- Sofern die Aushilfskraft nur befristet eingestellt werden soll, etwa als Elternzeitvertretung oder als echte Aushilfe im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, ist dieses Muster entsprechend anzupassen.
- Die Aushilfskraft soll als freie/r Mitarbeiter/in, d.h. als selbstständiger Dienstleister tätig werden.
- Die Aushilfskraft ist Praktikant/in, Volontär/in oder Auszubildende/r.
Rechtlicher Hintergrund
Auf geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit höherer Wochenarbeitszeit. Somit
- haben diese nach mindestens 4-wöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaub, es sei denn, die Beschäftigung dauert insgesamt weniger als einen Monat,
- haben diese Anspruch auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns,
- haben diese Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen,
- können diese (anteiligen) Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld haben.
- haben diese bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis,
- gelten für diese die gleichen Regeln über Mutterschutz und Elternzeit sowie grundsätzlich alle anderen Schutzgesetze.
Im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigten im Betrieb bzw. Unternehmen findet das Kündigungsschutzgesetz auf Hausgehilfen jedoch keine Anwendung, da der private Haushalt kein Betrieb i. S. v. § 23 KSchG ist. Beschäftigte im Privathaushalt genießen damit nicht den allgemeinen Kündigungsschutz. Sofern keine längere vertragliche Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt für Hausgehilfen stets die gesetzliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats). Die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB finden auf Hausgehilfen keine Anwendung.
Diese Grundsätze gelten auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, durch die der Arbeitnehmer bereits weitgehend wirtschaftlich und sozial abgesichert ist. Der Vertrag kann – wie im Muster – als unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden oder nach den allgemeinen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nur befristet. Auch wenn der Umfang der Arbeitsleistung geringer ist als in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, sind arbeitsrechtlich grundsätzlich genau dieselben Punkte regelungsbedürftig.
Unscharf ist der Begriff der "Aushilfe". Üblicherweise werden als Aushilfe befristet beschäftigte Arbeitnehmer bezeichnet. Dies kann – je nach Ausgestaltung – ein (befristetes) Vollarbeitsverhältnis sein, aber auch ein (befristetes) Teilzeitarbeitsverhältnis oberhalb oder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist rechtlich abzugrenzen insbesondere von der (echten) freien Mitarbeit als selbstständige, nicht weisungsgebundene Tätigkeit und von Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnissen.
Sonstige Hinweise
Im Hinblick auf die besondere Stellung und Behandlung der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Rahmen der Sozialversicherung und Lohnsteuer hat der Arbeitgeber schon vor der Einstellung eines Minijobbers einige Besonderheiten zu beachten. Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne der Sozialversicherung beträgt seit dem 1.1.2025 monatlich 556 EUR (§ 8 SGB IV). Wird ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch in Privathaushalten) und Hauptbeschäftigungen werden zusammengerechnet – mit einer wichtigen Ausnahme: Eine einzelne geringfügig entlohnte Beschäftigung (also der einzige Minijob) kann zusammenrechnungsfrei neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Im Übrigen sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Hauptbeschäftigung) zusammenzurechnen.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 12 % zu entrichten. Davon...