Die wichtigsten Infos zum Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale
Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Kraft bietet unter anderem die Stellenbörse der Minijob-Zentrale unter www.haushaltsjob-boerse.de. Für Minijobs in Privathaushalten gilt eine vereinfachte Verfahrensweise zur Abführung von Sozialabgaben und Steuern. Neben den günstigen Abgaben locken weitere Anreize wie Steuervorteile für den Haushalt sowie angemeldeter Unfallversicherungsschutz für den Minijobber.
Haushaltsscheck-Verfahren: Voraussetzungen
Der Haushaltsscheck ist ein einseitiges Formular für die Meldung eines Minijobs im Privathaushalt. Es kann für alle haushaltsnahen Tätigkeiten verwendet werden, die üblicherweise von Familienangehörigen erledigt werden und im Haushalt anfallen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen. In der Regel bewegt sich der monatliche Verdienst einer solchen Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 520 Euro.
Start des Haushaltsscheck-Verfahrens
Die Anmeldung der Haushaltshilfe erfolgt ganz einfach online. Die Online-Anmeldung finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale.
Neben den eigenen persönlichen Angaben und den Daten des Arbeitnehmenden sind der Beginn der Beschäftigung und das monatlich vereinbarte Entgelt einzutragen. Damit die anfallenden Abgaben von der Minijob-Zentrale abgebucht werden können, ist dem Haushaltsscheck noch ein Lastschriftmandat im neuen SEPA-Standard angefügt.
Der Haushaltsscheck kann alternativ auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale als PDF-Datei heruntergeladen und am Computer ausgefüllt werden. Der ausgefüllte Haushaltsscheck ist dann an die Minijob-Zentrale zu senden.
Kein Haushaltsscheck für Angehörige des Haushalts
Grundsätzlich ist es auch möglich, Verwandte im Haushalt zu beschäftigen. Personen, die zum Haushalt gehören, sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Insofern scheidet z. B. die Beschäftigung des im Haushalt lebenden Partners oder der Kinder aus, während die nicht zum Haushalt gehörende Mutter als Haushaltshilfe eingestellt werden kann.
Günstige Abgaben beim Haushaltsscheck-Verfahren
Für eine geringfügig entlohnten Minijob in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich. Die Summe der pauschalen Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale beträgt maximal 14,94 Prozent (inklusive Steuer und Unfallversicherungsbeitrag) vom Arbeitsentgelt der Haushaltshilfe. Im Vergleich dazu zahlen gewerbliche Arbeitgeber 31,4 Prozent (zuzüglich Unfallversicherungsbeitrag).
Minijob-Zentrale übernimmt die Arbeitgeberpflichten
Die Minijob-Zentrale entlastet den Haushalt. Sie übernimmt alle Aufgaben, die der Arbeitgeber normalerweise übernehmen müsste und noch mehr. Hierzu gehören insbesondere
- die Berechnung der Abgaben,
- den halbjährlichen Einzug der Abgaben zu den Fälligkeitsterminen am 31. Juli für die Monate Januar bis Juni und am 31. Januar für die Monate Juli bis Dezember,
- die Meldung des Minijobbers bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger,
- die Meldung des Minijobbers bei der Rentenversicherung,
- die Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt, die dem Arbeitgeber zu Beginn eines Jahres automatisch mit der Post zugestellt wird.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und sichern sich damit das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie werden deshalb an der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags beteiligt. Ausgehend von einem vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent und einem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 5 Prozent, müssen Minijobber im Privathaushalt einen Eigenanteil von 13,6 Prozent tragen. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber vom Verdienst einbehalten. Die Minijob-Zentrale bucht ihn dann zusammen mit den weiteren Abgaben zum Fälligkeitstermin vom Konto des Arbeitgebers ab.
Achtung: Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden immer mindestens von 175 Euro berechnet, so dass der Mindestbeitrag 32,55 Euro (175 Euro x 18,6 Prozent) beträgt. Der Arbeitgeber wird aber nur mit seinem Pauschalbeitrag von 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts belastet, den Restbetrag muss der Minijobber übernehmen. |
Sofern die Haushaltshilfe keine Belastung mit Rentenversicherungsbeiträgen wünscht und auf die Leistungsansprüche in der Rentenversicherung verzichtet, kann sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Hierfür genügt eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Haushaltsscheck. Die Minijob-Zentrale berechnet dann nur den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 5 Prozent.
Unfallversicherungsschutz beim Haushaltsscheck
Während der Tätigkeiten im Haus und Garten besteht für die Haushaltshilfe der volle Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, also auch schon auf dem Arbeitsweg. Den marginalen Betrag in Höhe von 1,6 Prozent des Entgeltes zieht die Minijob-Zentrale mit ein.
Steuervorteil lohnt sich
Für Minijobs in Privathaushalten ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (max. 510 Euro im Jahr bzw. 42,50 Euro monatlich) der Aufwendungen des Arbeitgebers.
Beispiel:
Monatsverdienst: 120,00 Euro
Abgaben (14,94 Prozent v. 120 Euro): 17,93 Euro
Gesamtkosten: 137,93 Euro
Gesparte Einkommenssteuer (20 Prozent v. 137,93 Euro): 27,59 Euro
Der Steuervorteil ist größer als die Summe der Abgaben des Arbeitgebers.
Konsequenzen einer illegalen Beschäftigung
Schwarzarbeit kann teuer werden. Arbeitgeber, die die Haushaltshilfe nicht bei der Minijob-Zentrale anmelden, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verunfallt die illegale Haushaltshilfe, was laut Statistik sehr häufig passiert, und muss der gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Kosten aufkommen, kann er den Arbeitgeber für die damit verbundenen Kosten in Regress nehmen. Deshalb gilt: Nur wer meldet, kann sich schützen!
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Der schmale Grat zwischen Gefälligkeitsdienst und Schwarzarbeit
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024