Der schmale Grat zwischen Gefälligkeitsdienst und Schwarzarbeit

Es gibt keine eindeutigen Grenzen, die den Unterschied zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung genau definieren. Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Unter Privatpersonen im privaten Rahmen ist das Thema differenzierter zu betrachten als bei Arbeiten im gewerblichen Bereich.
Kurz gesagt: Eine als Gefälligkeit eingestufte Tätigkeit ist dann Schwarzarbeit, wenn sie dazu dient, Steuern und Sozialabgaben einzusparen.
Definition von Schwarzarbeit
Die Definition von Schwarzarbeit findet sich in § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Zusammenfassend leistet danach Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt.
Schwarzarbeit: Ausnahmen nach dem SchwarzArbG
Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit oder
- im Wege der Nachbarschaftshilfe
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Keine klare Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsdienst und Schwarzarbeit
Eine klare Definition des Begriffs Gefälligkeitsdienst gibt es nicht. Der Gesetzgeber hält allerdings auch Tätigkeiten im oben beschriebenen Umfeld, die gegen geringes Entgelt erbracht werden, für unbedenklich und stuft sie nicht als Beschäftigung ein. Da eine konkrete Bagatellgrenze weder im SchwarzArbG noch im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht genannt wird, ist es hilfreich, sich an der Motivlage der handelnden Personen zu orientieren.
Motiv für die Tätigkeit ist entscheidend
Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses ausgeübt oder nur als Gefälligkeitsdienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätigkeit. Von einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen (nachhaltig auf Gewinn gerichtet), mit der Tätigkeit also in erster Linie eine Vergütung erzielt werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein hauptberuflich tätiger Computerfachmann seine Dienste auch Freunden und Bekannten gegen Bezahlung anbietet.
Eine Gefälligkeitsleistung hingegen wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorierung.
Klassische Hilfeleistungen nicht "nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet"
Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten. Kleine Aufmerksamkeiten wie beispielsweise ein paar Euro für das Nachbarskind, das gelegentlich den Rasen mäht, oder ein Kinogutschein für den netten Nachbarn, der den Einkauf erledigt, sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Das Gleiche gilt, wenn die Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im gegenseitigen Austausch erfolgen. So ist zum Beispiel die nachbarschaftliche gegenseitige Hilfe bei Arbeiten am Haus keine Schwarzarbeit, solange keine - über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehenden - geldwerten Zuwendungen erfolgen. Relevant wird der gegenseitige Austausch von Leistungen allerdings, wenn dabei eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist.
Minijob-Zentrale ist zuständig für Minijobs
Sofern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, weil es sich eben nicht um eine Gefälligkeitsleistung, sondern um eine nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit handelt, ist für geringfügig entlohnte Minijobs oder kurzfristige Minijobs die Minijob-Zentrale zuständig. Sie nimmt die Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben ein.
Vereinfachtes Haushaltsscheck-Verfahren für Privathaushalte
Minijobs in Privathaushalten, die haushaltsnahe Tätigkeiten verrichten, werden mit dem sogenannten Hauhaltsscheck bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Auf diesem macht der Privathaushalt lediglich Angaben zu seiner Person und zu der des Minijobbers sowie zum Umfang der Beschäftigung. Die weiteren ansonsten üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt die Minijob-Zentrale. Hierzu gehören insbesondere auch die Meldung der Beschäftigung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und der halbjährliche Einzug der Abgaben. Zudem sichert sich der Arbeitgeber Steuervorteile.
Nähere Informationen zu den Vorzügen des Haushaltsscheck-Verfahrens erteilt die Minijob-Zentrale auf ihrer Website.
Besonderheiten bei Sachzuwendungen in Privathaushalten
Teilweise vergüten Arbeitgeber Arbeiten ihrer Arbeitnehmenden mit Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt werden. Dies können zum Beispiel kostenlose Mahlzeiten, eine mietfreie Unterkunft, kostenlose Fahrkarten oder Gutscheine sein. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Rahmen ihres Wertes als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Bei Privathaushalten ist das nicht so. Hier hat der Gesetzgeber geregelt, dass nicht in Geld gewährte Zuwendungen generell nicht zum Arbeitsentgelt zählen. Dies führt dazu, dass eine abhängige Beschäftigung im Privathaushalt beispielsweise nicht als Minijob im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden wäre, wenn der Privathaushalt den Minijobber für die erbrachte Leistung im Haushalt mietfrei (bei einem Mietwert bis 556 Euro) in einer Souterrain-Wohnung wohnen ließe.
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