Zwischen .............................. im Folgenden "Arbeitgeber", Anschrift: ..............................
und
Frau/Herrn .............................. im Folgenden "Arbeitnehmer", Anschrift: ..............................)
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Probezeit/Tätigkeit/Ort/Vorbehalte
1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) in .............................. (Ort) auf unbestimmte Zeit eingestellt.
2. Es wird eine Probezeit von .............................. Monat(en) vereinbart.
3. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere..............................: Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.
4. Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder vorübergehend auch in einem anderen mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............... Wochenstunden ausschließlich der Pausen. Die Arbeitszeit verteilt sich auf .............................. Tage zu je .............................. Stunden, und zwar jeweils am .............................., am .............................. und am ............................... Die Pausenzeiten werden wie folgt bestimmt: .............................. [Beginn und Ende nach Uhrzeiten; ggf. unterschiedlich nach einzelnen Wochentagen].
Verteilung, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen können vom Arbeitgeber nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers im Rahmen billigen Ermessens auch abweichend festgelegt werden.
Die Beschäftigung wird als geringfügige Beschäftigung im Sinne der jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet (Entgeltgeringfügigkeit). Der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit wird durch die entsprechenden Bestimmungen (Entgeltgrenze 538 EUR/Monat bzw. 6.456 EUR/Jahr) begrenzt.
Der Arbeitnehmer zeichnet Beginn, Ende und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit auf und stellt die Aufzeichnungen dem Arbeitgeber spätestens am 7. Tag, der auf die Arbeitsleistung folgt, zur Verfügung.
§ 3 Vergütung
Alternativ
Variante 1: Stundenlohn
1. Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von .............................. EUR.
Alternativ
Variante 2: Monatslohn
1. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von .................... EUR. In diesem Betrag ist ein Betrag von .................... EUR als Weihnachtsgeld enthalten.
2. Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Arbeitnehmers.
§ 4 Urlaub
1. Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Für diesen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Bei einer abweichenden Zahl von Wochenarbeitstagen verringert bzw. erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von fünf Arbeitstagen in einer 5-Tagewoche (§ 208 SGB IX).
2. Der Arbeitgeber gewährt darüber hinaus übergesetzlich pro Kalenderjahr einen vertraglichen Urlaub von weiteren .................... Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche. Dieser ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Er mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
3. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, jeweils zuerst in Anspruch genommen und gewährt.
4. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei eine Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
5. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen ge...