[Vorspann]
[1] Seit 1.1.2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich für
- Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und nicht von ihrem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch machen (vgl. B.2.2.4); Beispiele 2, 3a, 3b, 4c, 5, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 11, 13, 14, 15a, 15b, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 32, 35, 44, 51b bis 51d und 54,
- Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben (§ 229 Abs. 5 SGB VI, vgl. B.2.2.3) sowie
- Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei waren und nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (vgl. B.2.2.3).
[2] Entscheidend ist hier, dass – ggf. auch unter Beachtung von Zusammenrechnungsregelungen (vgl. B.2.2.2) – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. In diesen Fällen sind Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von derzeit 18,6 % zu zahlen (vgl. Beispiele 28 bis 30). Allerdings gelten im Vergleich zu nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen abweichende Regelungen zur Beitragslastverteilung (vgl. 3.2.2). Für die Beitragsberechnung gilt in diesen Fällen die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BVV. Danach ergibt sich der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten Beitragsanteile.
[3] Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
[4] Übt ein Arbeitnehmer neben der rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige mehr als geringfügige Beschäftigung aus und übersteigt das Entgelt aus beiden Beschäftigungen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 22 Abs. 2 SGB IV statt. Ist der geringfügig Beschäftigte hingegen von der Rentenversicherungspflicht befreit (vgl. B.2.2.4) oder rentenversicherungsfrei (vgl. B.2.2.3), handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall nach vorgenannter Regelung, da beitragspflichtige Einnahmen nicht aus mehreren Versicherungsverhältnissen (ein Versicherungsverhältnis begründet in diesem Fall nur die mehr als geringfügige Beschäftigung) zusammentreffen.
3.2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
[1] Für die Berechnung der Pflichtbeiträge ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag in Höhe von 175 EUR pro Kalendermonat zugrunde zu legen. Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitsentgelte aus einer nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl. B.2.2.3).
[2] Bei mehreren Beschäftigungen mit einem Gesamtarbeitsentgelt unterhalb von 175 EUR im Kalendermonat ermittelt sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die einzelne Beschäftigung für einen vollen Beitragsmonat (Kalendermonat) wie folgt:
Einzelarbeitsentgelt x 175 EUR |
= |
anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Einzelarbeitsentgelt |
Gesamtarbeitsentgelt |
[3] Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, kommt ein anteiliger Mindestbeitrag in Betracht (vgl. Beispiele 29 und 30). Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z.B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
175 EUR x Kalendertage |
= |
anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage |
30 |
[4] Dagegen führt ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, weil die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als gegen Arbeitsentgelt fortbestehend gilt. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage allerdings entsprechend zu kürzen (vgl. Beispiel 30). Für Kalendermonate, in denen tatsächliches Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist allerdings kein Mindestbeitrag zu zahlen.
[5] Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen. In diesem Fall wird unterstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung mindestens 175 EUR im Monat betragen. Gleiches gilt, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte bere...