(zu B.2.3.2 und B.2.3.3.3)

Eine Hausfrau nimmt am 13.8. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.400 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.9. befristet. Im laufenden Kalenderjahr war die Hausfrau wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 450 EUR bei einer Fünf-Tage-Woche):

a)

vom 2.3. bis 15.6.

(Personengruppenschlüssel 101)
  = 105 Kalendertage/75 Arbeitstage
b) vom 13.8 bis 20.9.   = 38 Kalendertage/27 Arbeitstage
zusammen   = 143 Kalendertage/102 Arbeitstage
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum a): Teilmonat vom 2.3. bis 31.3. = 30 Kalendertage
  Kalendermonate April und Mai = 60 Kalendertage
  Teilmonat vom 1.6. bis 15.6. = 15 Kalendertage
     
Zeitraum b): Zeitmonat vom 13.8. bis 12.9. = 30 Kalendertage
  Teilmonat vom 13.9. bis 20.9. = 8 Kalendertage

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hier nur kurzfristige Beschäftigungen (d.h. Beschäftigungen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen, weil die Arbeitsentgelte jeweils mehr als 450 EUR betragen. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt 143 Kalendertage, also mehr als drei Monate, und mit 102 Arbeitstagen auch mehr als 70 Arbeitstage betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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