Nach § 358 Abs. 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Der Umlagesatz beträgt 0,06 Prozent (§§ 360, 361 SGB III).

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (vgl. B 2.2) und kurzfristige Beschäftigungen (vgl. B 2.3) ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die 450-Euro-Grenze überschreitende Betrag. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI (vgl. C 3.2.1) findet keine Anwendung.

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