Als Geringverdiener gelten Auszubildende mit einem geringen Entgelt bis zu 325 EUR. Die Geringverdienergrenze gilt bundeseinheitlich in allen Sozialversicherungszweigen. Seit dem Jahr 2020 wurde für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Für diese neuen Berufsausbildungsverhältnisse kommt die Geringverdienergrenze nicht mehr zur Anwendung. Somit hat die Geringverdienergrenze keine praktische Bedeutung mehr.

 
Achtung

Geringverdienergrenze nicht verwechseln mit Entgeltgrenze bei Minijobs

Die Geringverdienergrenze ist nicht zu verwechseln mit der Geringfügigkeitsgrenze, die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt.

Die Geringverdienergrenze ist nur für die Dauer der Berufsausbildung von Bedeutung. Beträgt das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.[1] Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen und darf sie nicht vom Entgelt des Auszubildenden einbehalten.

Bei allen anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden die Beiträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Das gilt dann auch bei einem Entgelt von nicht mehr als 325 EUR monatlich. Allerdings sind bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR Besonderheiten bei der Beitragstragung zu beachten. Diese führen zu einer verminderten Beitragsbelastung der Arbeitnehmer.

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