Tritt die Überschreitung aus anderen Gründen ein – z. B. Vergütung für geleistete Mehrarbeit –, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung bis zur Geringverdienergrenze alleine zu tragen. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber vom gesamten Entgelt jeweils zur Hälfte die Beiträge. Auch in diesem Fall muss der Auszubildende den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung alleine tragen.

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