Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Damit steht die GesJAV neben den JAVen. Das Verhältnis zwischen ihnen ist ähnlich wie das Verhältnis zwischen GesBR und BR gemäß § 50 BetrVG.

Die GesJAV ist kein selbstständiges, neben dem GesBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ. Sie hat keine selbstständigen Vertretungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und kann ihre Aufgaben nur durch und über den GesBR wahrnehmen. Nicht berechtigt ist sie dazu, direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen.

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