Zusammenfassung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Unternehmensebene ist die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG. Auf Konzernebene vertritt die Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, KJAV gemäß §§ 73a – 73b BetrVG die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden.
Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-ReformG) vom 27.7.2001 wurde unter anderem die Zuständigkeit der GesJAV erweitert und die KJAV neu geschaffen.
1 Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV)
1.1 Voraussetzungen
§§ 72 und 73 BetrVG regeln die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV). Eine solche muss zwingend gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVs i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG bestehen und in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat (GesBR) existiert bzw. seine Bildung nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu erfolgen hat. Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden. Die GesJAV ist – ebenso wie der GesBR – eine Dauereinrichtung. Sie hat keine feste Amtszeit und endet daher nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Errichtung entfallen. Weder die einzelne JAV noch die GesJAV selbst können sie auflösen.
1.2 Zusammensetzung und Größe
1.2.1 Zusammensetzung
Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden. Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Für das entsendete Mitglied muss die JAV darüber hinaus mindestens 1 Ersatzmitglied bestellen, im Falle der Bestellung von mehreren Ersatzmitgliedern ist auch über die Reihenfolge ihres Nachrückens zu entscheiden. Auch diese Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Ersatzmitglied kann, ebenso wie Mitglied, nur werden, wer Mitglied der entsendenden JAV ist. Mitglied und Ersatzmitglied können jederzeit von der entsendenden JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Gründe für die Abberufung sind nicht erforderlich.
Unterlässt es eine JAV, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden, kann dies eine schwere Pflichtverletzung darstellen. Diese kann zur Folge haben, dass gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung der JAV gerechtfertigt ist.
1.2.2 Größe
Gemäß § 72 Abs. 4 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 72 Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festgelegt werden. Damit kann die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen angepasst werden und entsprechend größer oder kleiner als nach den grundsätzlichen Regelungen vorgesehen ausfallen.
Eine Verkleinerung kann durch Zusammenfassung mehrerer JAVen, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden, erfolgen. Sie muss zwingend durch Betriebsvereinbarung erfolgen, wenn die GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder hat und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Verkleinerung, die der Regelung des § 47 Abs. 5 für den GesBR entspricht, soll sicherstellen, dass die GesJAV arbeitsfähig ist.
Eine Vergrößerung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgeschriebenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden. Eine Vergrößerung scheidet dagegen aus, wenn die GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen schon mehr als 20 Mitglieder hat. In diesem Fall muss, wie ausgeführt, die GesJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden. Um die Arbeitsfähigkeit der GesJAV zu erhalten, sollten die JAV darauf achten, dass insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder in die GesJAV entsendet werden.
Regelungen über die Vergrößerung oder Verkleinerung der GesJAV können nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden. Tarifvertragliche Regelungen sind immer vorrangig. Zuständig für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber.
Existiert im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bereits eine nach den gesetzlichen Regelungen zusammengesetzte GesJAV, ist sie berechtigt, bei den Verhandlungen sowie der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung gemäß § 73 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 2, § 68 BetrVG mitzuwirken. Da es sich bei dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft, haben die Mitglieder der GesJAV volles Stimmrecht. Können sich GesBR und Arbeitgeber nicht auf eine Betriebsvereinbarung einigen, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen; der GesJAV steht dieses Recht nicht zu.
1.3 Stimmengewichtung
1.3.1 Allgemeines
Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die ...