2.1 Voraussetzungen
Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden.
Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Die Bildung einer KJAV ist freiwillig. Sie ist nur zulässig in einem Konzern i. S. d. § 18 AktienG. Die KJAV ist, ebenso wie die GesJAV, eine Dauereinrichtung. Sie hat deshalb keine feste Amtszeit und ist vom Wechsel der jeweiligen Mitglieder unabhängig.
Voraussetzung für die Bildung einer KJAV ist, dass in dem Konzern i. S. d. § 18 AktienG mindestens 2 GesJAV bestehen. Darüber hinaus müssen die GesJAV der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 % der Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind, der Errichtung der KJAV zustimmen. Maßgeblich für die Feststellung, ob dieses Quorum erfüllt ist, ist die tatsächliche Zahl von Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dabei sind alle Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob in ihrem Beschäftigungsbetrieb eine GesJAV oder eine JAV besteht.
Jede GesJAV kann jederzeit die Initiative zur Bildung einer KJAV ergreifen.
2.2 Zusammensetzung und Größe
2.2.1 Zusammensetzung
Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, in den Konzernbetrieben vorhandenen GesJAVen. Jede GesJAV ist verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Diese Pflicht gilt auch für die GesJAV, die der Bildung einer KJAV nicht zugestimmt hat.
Für jedes Mitglied muss darüber hinaus auch mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auch das Ersatzmitglied muss Mitglied der entsendenden GesJAV sein.
Welche Mitglieder als Haupt- und Ersatzmitglieder entsandt werden, ist ausschließlich Sache der jeweiligen GesJAV. Sie kann auch jedes von ihr entsandte Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abberufen.
2.2.2 Größe
Die Größe der KJAV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie viele GesJAV im Konzern vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Pro GesJAV ist grundsätzlich 1 Mitglied in die KJAV zu entsenden.
Das Gesetz gestattet es, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Mitgliederzahl festzulegen. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erhöht werden.
Eine Verringerung kann z. B. dadurch erfolgen, dass statt des an sich vorgesehenen einen Mitglieds pro GesJAV mehrere GesJAV gemeinsam nur 1 Mitglied in die KJAV entsenden.
Gehören einer KJAV nach den gesetzlichen Regelungen (1 Mitglied pro GesJAV) mehr als 20 Mitglieder an und besteht kein Tarifvertrag, der diese Zahl reduziert, ordnet § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG zwingend eine Verkleinerung an. Diese Verkleinerung hat dadurch zu erfolgen, dass Konzernarbeitgeber und Konzernbetriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen, wonach einzelne GesJAVen zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern in die KJAV verpflichtet werden. Kommt zwischen ihnen keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
§ 73a Abs. 4 BetrVG schreibt zwar zwingend eine Verkleinerung der KJAV bei mehr als 20 Mitgliedern vor, verlangt aber nicht, dass die Mitgliederzahl auf genau 20 oder weniger abgesenkt wird. Ausreichend ist, wenn durch die Betriebsvereinbarung die bisherige, sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Mitgliederzahl überhaupt gesenkt wird.
Verringerung der Mitgliederzahl in der KJAV
Eine aus 26 Mitgliedern bestehende KJAV wird durch Betriebsvereinbarung auf 22 Mitglieder reduziert.
Eine Erhöhung der Mitgliederzahl erfolgt in der Regel dadurch, dass die einzelnen GesJAVen statt des gesetzlich vorgeschriebenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die KJAV entsenden. Das ist zulässig, allerdings sollte darauf geachtet werden, dass insgesamt die Zahl von 20 Mitgliedern der KJAV nicht überschritten wird, um sie arbeitsfähig zu halten.
2.3 Stimmgewichtung
2.3.1 Allgemeines
Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben. Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig.
Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden im Konzernunternehmen an, die bei der letzten Wahl der JAV in den einzelnen Betrieben des jeweils entsendenden Unternehmens in die Wählerliste eingetragen waren. Wird die KJAV durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vergrößert oder verkleinert, ändert sich diese Stimmgewichtung.
2.3.2 Vergrößerte KJAV
Die (mehreren) Mitglieder, die von den einzelnen GesJAVen entsandt worden sind, teilen sich die Stimmen, die im Fall der Entsendung nur eines Mitglieds diesem zustünden, zu gleichen Teilen. Während 1 Mitglied der KJAV seine Stimmen nur einheitlich abgeben kan...