Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt.[1] Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI weder zum Gesamteinkommen zählen, noch als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, §§ 68, 61 ff. SGB XII und § 35 BVG.

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