7.1 Einkommensabhängiger Versicherungsschutz

Die beitragsfreie Familienversicherung[1] ist neben weiteren Voraussetzungen an eine Einkommensgrenze gebunden.[2] Das Gesamteinkommen eines familienversicherten Angehörigen darf regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 EUR; 2023: 485 EUR)[3] nicht überschreiten (allgemeine Einkommensgrenze). Die Einkommensgrenze galt bis zum 30.9.2022 auch für beschäftigte Familienangehörige, die geringfügig entlohnt wurden.[4] Die monatliche Einkommensgrenze entspricht seit dem 1.10.2022 der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV (2024: 538 EUR; 2023: 520 EUR; besondere Einkommensgrenze). Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am jeweiligen Mindestlohn.

7.2 Zahlbetrag der Rente

Renten werden abweichend von der steuerrechtlichen Behandlung ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil mit dem Zahlbetrag (Bruttorente) als Gesamteinkommen berücksichtigt.[1] Die Vorschrift ist nicht auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und erfasst sowohl Versorgungsbezüge als auch andere private Renten (z. B. private Lebensversicherung).[2]

 
Hinweis

Zahlbetrag der Rente

Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt.[3] Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

7.3 Regelmäßiges Gesamteinkommen

Für die Familienversicherung ist das regelmäßige voraussichtliche Gesamteinkommen entscheidend. Die anzurechnenden Einkünfte beziehen sich auf den Zeitraum, für den die Familienversicherung beurteilt wird. Darüber ist in der Regel vorausschauend zu entscheiden.[1]

Die prognostische Entscheidung der Krankenkasse berücksichtigt dabei das in der Vergangenheit erzielte Einkommen und dessen absehbare Änderungen.[2] Dazu gehören bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Zeitpunkt der Entscheidung) erkennbare Umstände. Die Prognose bleibt auch für abgelaufene Zeiträume verbindlich, wenn die Entwicklung anders verläuft als prognostiziert.

Neben monatlich zufließenden Einkünften sind auch die auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten, die in größeren Zeitabständen erzielt werden. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens 1x jährlich zu erwarten ist, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag berücksichtigt.

Die von den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger entwickelten Geringfügigkeitsrichtlinien zu § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV können entsprechend herangezogen werden. Dies bedeutet unter anderem, dass Einkünfte, die bis zu 3 Monate im Jahr (nicht Kalenderjahr) bezogen werden, unabhängig von ihrer Höhe als unregelmäßig anzusehen sind.

 
Achtung

Unterschiedliche Bewertung von Abfindungen

Die monatlich regelmäßig gezahlten Beträge einer Abfindung wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen – soweit sie steuerpflichtig sind – zum regelmäßigen Gesamteinkommen.[3] Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Form einer Einmalzahlung gewährt werden, zählen dagegen nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen. Dies gilt auch im Auszahlungsmonat und für einmalig gezahlte Abfindungen, die in mehreren Raten gezahlt werden.[4]

7.4 Ausschluss der Familienversicherung

Kinder sind nicht versichert, wenn

  • der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist,
  • sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und
  • regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.[1]

Dabei ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V abzustellen (allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze; 2024: 5.775 EUR/5.175 EUR; 2023: 5.550 EUR/4.987,50 EUR), nach der auch die Versicherungspflicht bzw. -freiheit des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners beurteilt wird. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Feststellung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unberücksichtigt. Sie wirken somit einkommensmindernd.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ausgeschlossene Familienversicherung

Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind, dessen Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu prüfen ist. Dabei wird festgestellt, dass die Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ihr monatliches Gesamteinkommen beträgt 4.000 EUR. Der Ehemann ist Beamter und nicht gesetzlich krankenversichert. Er erzielt ein Gesamteinkommen von 6.300 EUR.

Zwischen dem nicht gesetzlich krankenversi...

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