Für die Familienversicherung ist das regelmäßige voraussichtliche Gesamteinkommen entscheidend. Die anzurechnenden Einkünfte beziehen sich auf den Zeitraum, für den die Familienversicherung beurteilt wird. Darüber ist in der Regel vorausschauend zu entscheiden.[1]

Die prognostische Entscheidung der Krankenkasse berücksichtigt dabei das in der Vergangenheit erzielte Einkommen und dessen absehbare Änderungen.[2] Dazu gehören bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Zeitpunkt der Entscheidung) erkennbare Umstände. Die Prognose bleibt auch für abgelaufene Zeiträume verbindlich, wenn die Entwicklung anders verläuft als prognostiziert.

Neben monatlich zufließenden Einkünften sind auch die auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten, die in größeren Zeitabständen erzielt werden. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens 1x jährlich zu erwarten ist, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag berücksichtigt.

Die von den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger entwickelten Geringfügigkeitsrichtlinien zu § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV können entsprechend herangezogen werden. Dies bedeutet unter anderem, dass Einkünfte, die bis zu 3 Monate im Jahr (nicht Kalenderjahr) bezogen werden, unabhängig von ihrer Höhe als unregelmäßig anzusehen sind.

 
Achtung

Unterschiedliche Bewertung von Abfindungen

Die monatlich regelmäßig gezahlten Beträge einer Abfindung wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen – soweit sie steuerpflichtig sind – zum regelmäßigen Gesamteinkommen.[3] Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Form einer Einmalzahlung gewährt werden, zählen dagegen nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen. Dies gilt auch im Auszahlungsmonat und für einmalig gezahlte Abfindungen, die in mehreren Raten gezahlt werden.[4]

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