OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.4.2001, S 0126 - 3 - St 311

1. Tritt Gesamtrechtsnachfolge ein, gehen gem. § 45 Abs. 1 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über.

Bezüglich der Fragen der örtlichen Zuständigkeit wird gebeten, wie folgt zu verfahren:

2. Nach dem BFH-Urteil vom 29.4.1965, V 46/63 (HFR 1965 S. 522) und dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.4.1989, II 7/87 (EFG 1989 S. 490) sind infolge des Eintritts des Rechsnachfolgers in die Rechtsstellung des Vorgängers die Verhältnisse des Nachfolgers für die Frage der örtlichen Zuständigkeit maßgebend. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich mithin nach den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers auch für die Zeiträume, die vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge liegen.

3. In den Fällen des Todes einer natürlichen Person (Erblasser) richtet sich die Zuständigkeit für die Besteuerung des Erblassers vom Einkommen nach § 19 AO. Danach ist das Wohnsitzfinanzamt der zu besteuernden Person örtlich zuständig. Stirbt diese Person, tritt mangels einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände kein Zuständigkeitswechsel ein. Diese Auffassung führt im Übrigen auch zu verwaltungsökonomischen Ergebnissen, da sie arbeitsaufwendige Aktenabgabe- und Übernahmeverfahren vermeidet.

4. Eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 AO ist auch in den Fällen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gegeben. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften das für die übernehmende Gesellschaft zuständige FA nach § 26 AO auch für die Besteuerung der untergehenden Gesellschaft(en) zuständig wird, sobald eines der Finanzämter von der Verschmelzung erfährt § 26 Satz 1 AO). Dies schließt nicht aus, dass das bisher zuständige FA ein bereits begonnenes Verfahren fortführt § 26 Satz 2 AO) oder die beteiligten Finanzämter – mit Zustimmung des Betroffenen – eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO treffen. Es wird gebeten zu beachten, dass ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Fällen des § 127 AO (Ermessensentscheidungen; z.B. Prüfungsanordnungen, Haftungsbescheide) die Aufhebung der vom FA der untergehenden Gesellschaft nach Eintritt des Zuständigkeitswechsels erlassenen Verwaltungsakte allein wegen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit beansprucht werden kann. Vereinbarungen nach §§ 26 Satz 2, 27 AO sind daher stets schriftlich zu treffen.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf die Fälle der Verschmelzung von Personengesellschaften anwendbar. Dabei kann es sich auch um Fälle von Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften oder von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften handeln (Beschluss der Referatsleiter AO zu TOP 11 der Sitzung AO I/2001).

5. Wegen der Grundsätze zur Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei Gesamtrechtsnachfolge wird auf Nr. 2.12 des AEAO zu § 122 (; AO-Kartei BMF § 122 Karte 1) verwiesen.

 

Normenkette

AO § 25

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