Über die klassischen und oftmals pflegeaufwändigen unternehmensweiten Nebenleistungen hinaus hat der Arbeitgeber viele effektive Möglichkeiten, durch kleine und individuelle Zuwendungen für eine differenzierte Vergütungspolitik und – in der Folge – ein gutes Betriebsklima zu sorgen.
1.4.1 Prämien und Jubiläumszuwendungen
Sonderzuwendungen wie Prämien oder Jubiläumsgelder sind zusätzliche Entgeltbestandteile. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn sowie sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prämien für Anwesenheit, Verbesserungsvorschläge, die Erfüllung von Qualitätsnormen, für Betriebs- oder Termintreue, aufgrund eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums oder als Sicherheitsprämie gewährt wurden.
Mitarbeiter fühlen sich durch Prämien wertgeschätzt und nehmen eine vorher nicht erwartete monetäre Zusatzbelohnung natürlich gerne an. Erfahrungsgemäß ist aber eine solche Zusatzbelohnung schnell vergessen und wirkt für die Zukunft kaum nach. Für die Zahlung von Prämien ist es deshalb sinnvoll, sich ein durchdachtes und transparentes Konzept zu überlegen, das die Prämienzahlung an die Erreichung von vorher gesteckten Zielen bindet. So werden die Freisetzung von Energien und Motivation erheblich besser gewährleistet. Dabei ist ggf. die Mitbestimmung des Betriebsrats zu berücksichtigen.
Prämienersatz für mangelnde Führung
Führungskräfte nutzen das Mittel der Prämie oft auch als Ersatz für mangelnde Führung, durchdachte Gehaltsförderung oder um Unzufriedenheit von Mitarbeitern zu beschwichtigen. So erkaufen sie sich Ruhe, wo vielleicht die Lösung eines Motivations- bzw. Führungsproblems oder eine sinnvolle Personalentwicklung angebracht wäre. Schwerer fällt den Führungskräften dieses Vorgehen, wenn man einen Antragsweg vorweg schaltet, der nicht nur der Bewilligung und Administration der Auszahlung förderlich ist, sondern auch eine Begründung erfordert. Mit der Einbindung der Personalabteilung und der Geschäftsführung in den Genehmigungsweg soll gewährleistet werden, dass eine gewisse Gerechtigkeit bei der Festsetzung der Prämienhöhe eingehalten bzw. gewährleistet wird.
1.4.2 Studienbeihilfen
Studienbeihilfen können sowohl Mitarbeitern als auch Studierenden für ein künftig geplantes Arbeitsverhältnis gewährt werden, um sie bereits frühzeitig an das Unternehmen zu binden. Für die Beurteilung, ob diese Beihilfe steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung ist, muss nach folgenden Merkmalen unterschieden werden:
- Studienbeihilfen, die für ein künftig geplantes Arbeitsverhältnis gewährt werden, sind steuerpflichtig, aber beitragsfrei, weil es kein bestehendes Arbeitsverhältnis gibt.
- Studienbeihilfen, die einem Mitarbeiter gewährt werden, sind steuer- und beitragspflichtig. Es wird davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis während des Studiums fortbesteht.
1.4.3 Kinderbetreuungszuschuss
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG) ist für Unternehmen eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen. Sie entlasten mit diesem Zuschuss ihre Beschäftigten und erreichen dadurch unter anderem, dass diese nach der Elternzeit früh wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Unterbringung und Betreuung können in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagspflegestellen und Internate, wenn diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpfleger, Hausgehilfen oder Familienangehörige, genügt nicht.
Kinderbetreuungszuschuss
Der Zuschuss wird zweckgebunden für die Kosten der Betreuung und Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern und/oder Kindern, die noch keine sechs Jahre alt sind, eingesetzt und muss zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden.
Ausnahme Steuerbefreiung
Weiterführende Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen (z. B. für den Unterricht eines Kindes oder für die Beförderung zwischen der Wohnung und dem Kindergarten), sind steuerpflichtig. Auch Kosten für eine Notbetreuung sind nicht steuerlich begünstigt.
Kinder im schulpflichtigen Alter
Arbeitgeber können ihre Beschäftigten auch dann mit dem Kinderbetreuungszuschuss finanziell unterstützen, wenn die Kinder schon im schulpflichtigen Alter sind oder zu Hause betreut werden. In diesem Fall ist der Zuschuss zwar nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, er ist aber in voller Höhe als Betriebskosten von der Steuer absetzbar.