In den letzten Jahren und spätestens mit dem Eintritt der Generation Z ins Berufsleben sind nicht-monetäre Anreize für ein ganzheitliches und innovatives Vergütungssystem zunehmend wichtiger geworden. Im Kontext dieser Darstellung zählen auch Sachleistungen und solche Leistungen des Arbeitgebers, die sich in einen Geldwert umrechnen lassen, zu den nicht-monetären Leistungen. Diese Anreize motivieren in der Regel deutlich nachhaltiger. Sie setzen weniger auf kurzfristige Belohnungen, sondern sollen die eigene Motivation der Mitarbeiter stärken.
Die nicht monetären Anreize sind demnach ein bedeutsamer Faktor für die Zufriedenheit und die intrinsische Motivation der Mitarbeiter. Umso mehr entsprechende Gegebenheiten der Mitarbeiter im Unternehmensumfeld vorfindet, um so zufriedener ist er und desto effektiver arbeitet er. Bezogen auf das Arbeitsumfeld ist insbesondere der physische Arbeitsplatz von Bedeutung, der aus psychologischer Sicht als enorm wichtig für die Arbeitszufriedenheit erachtet wird. Hinzu kommen Aspekte wie das Betriebsklima, die Firmenethik und die Rolle der Führungskräfte, die das gewünschte Verhalten im Unternehmen aktiv vorleben müssen.
Zudem sind die nicht-monetären Anreize zwar sicher geeignet, die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen, sind aber teilweise nicht unbedingt als direkter Anreiz zu sehen, Mehrleistung zu erbringen. Einige der aufgezählten Anreize dienen daher nur indirekt – über die Mitarbeiterbindung – der Zufriedenheits- und Motivationssteigerung.
Arbeitgeberrisiko bei nicht-monetären Anreizen
Bei vielen der nicht-monetären Anreizen geht der Arbeitgeber in Vorleistung: Er schafft gewisse Voraussetzungen oder gewährt Chancen und hofft darauf, dass die Beschäftigten dadurch letztlich bessere Leistungen bringen. Eine Kosten-Nutzen-Rechnung dafür aufzustellen, ist schwierig. Abhängig von der Persönlichkeit der Mitarbeiter und der Unternehmenskultur wirken gewisse Anreize stärker oder schwächer. Arbeitgeber gehen dadurch ein gewisses Risiko ein, wenn sie neue betriebliche Anreizsysteme einführen.
Selbst wenn viele Maßnahmen nicht direkt etwas kosten, können sie schwierig umzusetzen sein. Manchmal sind tiefgreifende Änderungen dafür im Unternehmen nötig. Auch die vertragliche Ausgestaltung der Leistungen ist komplexer als etwa die Vereinbarung von Sonderzahlungen.
2.1 Sachzuwendungen
Auch Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und werden zum Letztverbraucherendpreis und nach der dort angewendeten Formel versteuert. Sowohl der Rabattfreibeitrag als auch die Möglichkeit, die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu pauschalieren (§ 37b Abs. 2 EStG), machen sie angesichts der hohen Abgabenlast zu einer sinnvollen Vergütungsalternative.
Sachbezugsfreigrenze oder Bagatellfreigrenze
Die Besteuerung der Sachzuwendung lässt sich bei Einhaltung der sog. "Sachbezugsfreigrenze" vermeiden.
Die Sachzuwendungen des Arbeitgebers sind, wenn die Freigrenze überschritten wird, grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu versteuern. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, die Steuern zu übernehmen, indem er die Sachzuwendungen beispielsweise pauschal mit einem Steuersatz von 33,75 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert (§ 37b EStG).
Pauschalbesteuerung
Durch diese Pauschalsteuer wird der geldwerte Vorteils beim Arbeitgeber bereits versteuert und unterrichtet den Empfänger der Leistung. Diese Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung ist auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen beschränkt.
Die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber sind im LexikonbeitragPauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG näher erläutert.
Voraussetzungen Pauschalierung
Die Pauschalierung ist allerdings nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Entscheidet sich das Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme, muss dieses Wahlrecht grundsätzlich für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.
2.2 Telekommunikation
Bei Telefon- und Telekommunikationsanlagen einschließlich PC und Internetanschluss wird unterschieden zwischen:
- der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer (steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR),
- der kostenlosen oder verbilligten Übertragung des Eigentums auf den Arbeitnehmer bzw. der Einrichtung eines arbeitnehmereigenen Internetzugangs durch den Arbeitgeber (steuerpflichtige Sachzuwendung, bei zusätzlicher Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der geldwerte Vorteil nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG pauschal mit 25 Prozent vom Arbeitgeber versteuert werden),
- dem Einsatz von arbeitnehmereigenen Einrichtungen für betriebliche Zwecke (steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG, R3.50 LStR bei Abrechnung über die im Einzelnen angefallenen Aufwendungen).
2.3 Mobilitätsleistungen
Die Mobilität des Mitarbeiters kann auf unterschied...