Auf Arbeitszeitkonten können neben Überstunden und Überstundenzuschlägen auch folgende Entgeltbestandteile in der Ansparphase eingezahlt werden:
- Sonder- und Einmalzahlungen,
- freiwillige Arbeitgeberleistungen,
- Boni,
- Tantiemen,
- nicht genommener Urlaub und
- Entgeltverzicht aus laufender Vergütung
Damit sind Arbeitszeitkonten auch für Unternehmen interessant, in denen aufgrund des Vergütungssystems keine Überstunden abgerechnet werden und können durchaus als Alternative zur "klassischen betrieblichen Altersversorgung" gesehen werden (siehe auch Abb. 3). Die folgende Tabelle zeigt, welche sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtliche Auswirkungen ein Entgeltverzichtes in Verbindung mit Arbeitszeitkonten (Lohnsteuerklasse III/0, kirchensteuerpflichtig, Beispielrechnung ab 07/2023) hat.
Auswirkungen eines Entgeltverzichts
Bruttoeinkommen jährlich |
60.000,00 EUR |
Lohnsteuer |
5.816 EUR |
Sozialversicherung |
12.427,32 EUR |
Nettoeinkommen |
41.756,68 EUR |
Situation nach einem Entgeltverzicht von 5.000 EUR |
Bruttoeinkommen jährlich |
60.000,00 EUR |
Entgeltverzicht |
5.000,00 EUR |
Lohnsteuer |
4.740 EUR |
Sozialversicherung |
11.405,52 EUR |
Nettoeinkommen |
38.854,48 EUR EUR |
Aufwand netto: |
2.902,20 EUR |
Das Besondere an den so entstehenden Wertguthaben ist, dass in der Ansparphase zunächst keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Diese sind erst zum Zeitpunkt der Auszahlung zu entrichten, so dass während der Freistellung von der Arbeit weiterhin ein Sozialversicherungsschutz besteht.
Die Verwendungsmöglichkeiten des Guthabens kann der Arbeitgeber beschränken; denkbare Verwendungsmöglichkeiten sind neben der Finanzierung des Vorruhestandes, die Finanzierung von verlängerten Elternzeiten, Pflegezeiten, Weiterbildungen oder anderen Freistellungsperioden (Sabbaticals). Die Guthaben können gem. § 7 Abs. 1a SGB IV in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung abgebaut werden.
Abb. 3: Entwicklung und Verbrauch von Wertguthaben
Wertguthaben als Betriebsrente
Für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, sollte vereinbart werden, dass nicht verbrauchte Wertguthaben optional in eine Betriebsrente umgewandelt werden. Diese Verwendungsmöglichkeit ist für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber besonders interessant, da somit Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer direkt dem Deckungsstock einer Betriebsrente zugeführt werden kann.
Werterhaltungsgarantie und Insolvenzschutz
Zum 1. Januar 2009 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten und zur Änderung anderer Gesetze“ (Flexi-II-Gesetz) in Kraft. Es verbesserte den Rahmen für flexible Arbeitszeitmodelle vor allem im Fall der Insolvenz des Unternehmens. Arbeitszeitguthaben sind seitdem grundsätzlich im Insolvenzfall zu schützen, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen aus § 7d Sozialgesetzbuch IV (Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen – Flexi II-Gesetz) erfüllt.
Insolvenzschutz
Bei der Anlage von Wertguthaben muss gewährleistet sein, dass der Rückfluss des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrags liegt. Diese Werterhaltungsgarantie soll sicherstellen, dass das Guthaben zur vereinbarten Freistellung zur Verfügung steht und vor Verlusten geschützt wird. Das Wertguthaben muss auch vor Insolvenz gesichert werden.
Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthaben besteht ab einer bestimmten Höhe. Dann sind Insolvenzsicherungsmaßnahmen zu treffen, damit Dritte im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einstehen.
Bei Arbeitszeitkonten in der Altersteilzeit hat der Arbeitgeber nach § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) ebenfalls für entsprechende Konten eine Insolvenzsicherung einzurichten.
Ausführliche Informationen rund um Wertguthaben und deren Absicherung finden Sie im Beitrag Wertguthaben.
Weitere Hinweise finden Sie auch im Beitrag Langzeitkonten: Gestaltungsempfehlungen und rechtliche Rahmenbedingungen