Betriebsvereinbarungen werden zwischen Arbeitnehmern (Betriebsrat) und Arbeitgebern (Unternehmensleitung) eines bestimmten Betriebes geschlossen. Dabei sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG zu berücksichtigen.

Da Arbeitsentgelt durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können sie nur dann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich ergänzende Vereinbarungen zulässt (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Ist eine Betriebsvereinbarung zur Lohngestaltung geschlossen, wirkt sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Wenn dem Arbeitnehmer bestimmte Nebenleistungen, zum Beispiel eine Altersvorsorge, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zugesagt wurden, sind ihm diese auch zwingend zu gewähren. Ein Verzicht auf die entsprechende Nebenleistung ist nur mit der Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

 
Hinweis

Weitere Informationen zur Betriebsvereinbarung

Anders als ein Tarifvertrag gilt eine Betriebsvereinbarung nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten analog unternehmens- bzw. konzernweit. Zudem gilt eine Betriebsvereinbarung automatisch für alle Arbeitnehmer des Unternehmens – auch für solche, die schon vor dem Abschluss der Vereinbarung im Unternehmen beschäftigt waren.

Hier finden Sie weitere und ausführliche Informationen zu Betriebsvereinbarungen.

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