Kurzbeschreibung
Musterdienstvertrag für den Geschäftsführer einer GmbH.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Zwischen einer GmbH und einem Geschäftsführer soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen freien Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB und nicht um einen Arbeitsvertrag, da Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gelten. Durch dieses Vertragsmuster wird das dienstrechtliche Verhältnis zwischen der GmbH und einem Geschäftsführer geregelt. Die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers zum Vertretungsorgan der GmbH muss gesondert begründet werden.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Als juristische Person besitzt die GmbH eigene Rechtsfähigkeit. Sie kann unter ihrem (Firmen-)Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Um handlungsfähig zu sein, muss sich die GmbH als Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten lassen.
Jede Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der Geschäftsführer einer GmbH hat dabei eine (juristische) Doppelstellung: Einerseits ist er Organ der Gesellschaft und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG). Andererseits besteht eine dienstvertragliche Anstellung zur GmbH. Demnach ist auch zu unterscheiden zwischen der organschaftlichen Bestellung als gesellschaftsrechtlicher Akt und dem Abschluss des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages, in welchem die persönlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt werden.
Die organschaftliche Bestellung und der Widerruf dieser Bestellung erfolgen grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter. Auch der Abschluss des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages erfolgt in der Regel durch die Gesellschafterversammlung. Dabei steht es der Gesellschaft allerdings frei, hierfür abweichende Zuständigkeiten etwa in der Satzung oder durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung festzulegen. In diesen Fällen kann etwa ein bereits vorhandener Geschäftsführer, der an sich nicht bestellungsbefugt ist, rechtswirksam für die GmbH den Anstellungsvertrag mit einem weiteren Geschäftsführer abschließen. In einer mitbestimmten GmbH besteht diese Möglichkeit nicht. In Gesellschaften, die der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), dem Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) oder dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) unterliegen, bestellt der Aufsichtsrat den oder die Geschäftsführer.
Bei einer GmbH & Co. KG ist häufig die GmbH selbst der Vertragspartner, die als persönlich haftende Gesellschafterin dann von der KG neben einer Haftungsvergütung auch die Kosten für die Zurverfügungstellung des Managements ersetzt bekommt. Denkbar ist allerdings auch, dass der Geschäftsführer mit der KG direkt einen Vertrag abschließt. Auch hier muss genau auf die Vertretungsbefugnis geachtet werden: Die KG wird eigentlich von der GmbH vertreten, diese wiederum (nunmehr) von der Geschäftsführung. Das allerdings ist nur dann wirksam, wenn der Geschäftsführer von den Beschränkungen des so genannten Selbstkontrahierens befreit ist.
Der Geschäftsführervertrag ist nicht formgebunden. Um Unklarheiten und Streitigkeiten vorzubeugen, ist dennoch die Einhaltung der Schriftform empfehlenswert. Von besonderer Bedeutung ist die Schriftform dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist.
Der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht Arbeitnehmer arbeitsrechtlichen Sinn. Daher gelten die arbeitnehmerschützenden gesetzlichen Vorschriften für ihn regelmäßig nicht. Auf das Dienstverhältnis von Geschäftsführern sind die allgemeinen dienstvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 611 ff. BGB) anzuwenden, soweit diese nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Im Übrigen gelten insbesondere nicht: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Rechtsstreitigkeiten sind daher prinzipiell vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht/Landgericht) und nicht vor dem Arbeitsgericht auszutragen.
Dennoch können in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften dann Anwendung finden, wenn nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit eine Arbeitnehmerstellung anzunehmen ist. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gesellschafter dem Geschäftsführer hinsichtlich seiner Aufgabenerfüllung konkrete arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weis...