Kurzbeschreibung
Im Arbeitsverhältnis können Geschenke und Zuwendungen Anlass zum Streit bieten. Sind Dritte an den Zuwendungen beteiligt, ergeben sich komplexe und Compliance-relevante Fragen - denn häufiger, als Arbeitgebern lieb sein kann, steht der Vorwurf von Schmiergeld und Korruption im Raum. Mit diesem Mustertext können Arbeitnehmer zum richtigen Umgang mit Geschenken und Zuwendungen verpflichtet werden.
Vorbemerkung
Es gibt mehrere Möglichkeiten für Arbeitgeber, Compliance-Regelungen in das Arbeitsverhältnis zu implementieren. Folgende kommen in Betracht:
- die Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts einseitig anweisen (z.B. auf Basis einer Richtlinie bzw. Policy),
- durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat,
- Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Direktionsrecht
In aller Regel ist es für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche pragmatisch und damit am besten, die Compliance-Regelungen im Wege des Direktionsrechts anzuweisen, soweit möglich. Eine einseitig angewiesene Richtlinie bzw. Policy kann der Arbeitgeber jederzeit wieder abändern. Die Mitarbeiter müssen dazu auch nicht zustimmen; es ist hinreichend, aber auch erforderlich, dass sie (nachweisbar) Kenntnis von der Richtlinie bzw. Policy haben.
Der Arbeitgeber stößt mit seinem Direktionsrecht dann auf Grenzen, möchte er weitergehende Verpflichtungen schaffen oder bestehende günstigere arbeitsvertragliche Regelungen abändern. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber zwar auf Basis des Direktionsrechts die Pflichten des Arbeitnehmers konkretisieren, sie aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers erweitern kann.
Betriebsvereinbarung
Ist ein Betriebsrat gebildet, können die Betriebspartner die Compliance-Regelungen auf Basis einer Betriebsvereinbarung vereinbaren. Da die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis wirkt, sind die Regelungen für die vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer zu beachten. Aufgrund ablösender Betriebsvereinbarungen können die Betriebspartner die Regelungen auch leichter abändern, als der Arbeitgeber dies im Verhältnis zu den Arbeitnehmern auf Basis von individualrechtlichen Abreden könnte.
Arbeitsvertrag
Sofern der Arbeitgeber erwägt, entsprechende Compliance-Regelungen arbeitsvertraglich einzuführen, ist zu berücksichtigen, dass jeder Mitarbeiter gesondert zustimmen muss. Jede Abänderung der Compliance-Regelung, die erfahrungsgemäß regelmäßig vorzunehmen ist, bedarf erneut der Zustimmung der Mitarbeiter. Arbeitsvertragliche Regelungen zur Compliance sind möglich, erweisen sich aber als unflexibel und verursachen zudem einen erheblichen administrativen Aufwand für HR-Verantwortliche. Allerdings sind dann arbeitsvertragliche Regelungen abzuschließen, wenn die Regelung eine Vertragsstrafe vorsehen sollte.
Umgang mit Geschenken im Arbeitsverhältnis
Alternativ
Variante 1: Weitreichendes Verbot mit Rückgabeverpflichtung
Es ist Ihnen nicht erlaubt, von einem Lieferanten, potenziellen Lieferanten oder einer anderen Person, von der Sie annehmen, dass diese Person dadurch Einfluss auf eine Geschäftsentscheidung oder Transaktion, bei der wir involviert sind, gewinnen möchte, Geschenke und Zuwendungen zu fördern, anzufragen oder anzunehmen. Das Gleiche gilt für die Abteilungen. Lieferanten dürfen uns keine Gegenstände schenken, um damit Geldmittel für karitative Zwecke oder gemeinnützige Organisationen zu erhalten. Mitarbeiter dürfen auch keine Geschenke oder Zuwendungen von einem Kunden für Arbeiten annehmen, die der Mitarbeiter in einem Store erledigt hat, es sei denn, die regionale oder nationale Richtlinie gestattet dies. Jedes Geschenk oder jede Zuwendung von einem Lieferanten muss unter Angabe dieser Richtlinie zurückgegeben werden. Sofern die Rückgabe unmöglich ist, geht das Geschenk in das Eigentum von ........ über. Jedes Angebot über ein Geschenk oder eine Zuwendung ist dem Vorgesetzten zu melden.
Alternativ
Variante 2: Verbot bei Gefahr der Einflussnahme und Offenlegungspflicht
- Arbeitnehmer sollten keine Geschenke, Bewirtungen oder Zuwendungen annehmen oder gewähren, wenn hierdurch das Urteilsvermögen des Empfängers beeinflusst ist oder als beeinflusst angesehen werden könnte.
- Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber von dem Angebot einer Zuwendung nach Abs. 1 unverzüglich nach Kenntnisnahme mit Erklärung in Textform zu unterrichten.