Arbeitnehmer können unter Umständen beanspruchen, eine Zuwendung unter den Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erhalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter zu stellen. Ebenso ist es untersagt, zwischen Gruppen von Arbeitnehmern sachfremd zu differenzieren. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung auf ersichtlich generalisierender Basis und legt er mit dem Leistungszweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer jedoch nur nach sachlichen Kriterien von der Leistung ausnehmen. Der Arbeitgeber benachteiligt Arbeitnehmer dann nicht sachfremd, wenn nach dem Leistungszweck Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihnen die Leistungen vorzuenthalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Geschenk als Anreiz zur Teilnahme an Betriebsfeier

In diesem Zusammenhang hat das LAG Köln den folgenden Fall entschieden:[2]

Im Jahr 2012 richtete der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier aus, an der 75 Mitarbeiter sowie Geschäftspartner teilnahmen. Allen anwesenden Personen überreichte der Arbeitgeber ein iPad mini im Wert von 429 EUR "als Geschenk". Der Arbeitgeber wollte mit dem Geschenk das Interesse der Mitarbeiter an der Teilnahme von Betriebsfeiern steigern, da an vorherigen Betriebsfeiern regelmäßig viele Mitarbeiter nicht teilgenommen hatten.

Die 42 Arbeitnehmer, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnahmen, erhielten kein iPad mini. Der klagende Arbeitnehmer war seit dem 10.11.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Er meinte, die Zuwendung des iPad mini sei als entgeltliche Sondervergütung zu werten, die ihm auch im Krankheitsfall zustehe. Er war auch der Ansicht, der Arbeitgeber habe gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da dieser die iPad mini nur Arbeitnehmern zuwandte, die an der Weihnachtsfeier teilnahmen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Übereignung des iPad mini kein Arbeitsentgelt sei, obwohl eine relativ hochwertige Zuwendung des Arbeitgebers vorlag. Die Übereignung sei stattdessen ein zweckgebundenes Geschenk an die Teilnehmer der Weihnachtsfeier; sie diene auch nicht zur Belohnung der Betriebstreue. Schließlich konnte der Arbeitnehmer die Übereignung eines iPad mini auch nicht unter den Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen. Dazu nahm das LAG Köln an, dass der Arbeitgeber mit der Gruppenbildung (Teilnehmer der Weihnachtsfeier vs. der Weihnachtsfeier fernbleibende Arbeitnehmer) einen legitimen Zweck verfolge und die Gruppenbildung zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen sei. Insbesondere die mit der Zuwendung bezweckte Anreizfunktion sei nicht zu beanstanden, mehr Arbeitnehmer zur Teilnahme an Betriebsfeiern zu bewegen.

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