Die Frage, ob der Beschäftigte in das Unternehmen, den Betrieb oder die Verwaltung eines anderen eingegliedert ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Stellung gegenüber dem Auftraggeber im Einzelnen zu würdigen.
Wenn ein Projektdienstleister mit der üblichen Wochenarbeitszeit wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den Büroräumen des Unternehmens tätig ist, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, und bekommt er Arbeitsmittel des "Dienstgebers", handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, weil er in den Betrieb eingegliedert ist.
Weisungsgebundenheit entscheidend
Eine Eingliederung besteht dann, wenn der Beschäftigte unter der Leitung eines anderen steht. Dies muss indes nicht bedeuten, dass er bestimmten Einzelweisungen unterworfen ist. Vielmehr können auch Personen, denen ein hohes Maß an Verantwortung und Entscheidungsfreiheit übertragen worden ist und die in dieser Funktion selbst Weisungsbefugnisse umfassend ausüben – wie z. B. Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH sowie leitende Angestellte eines Unternehmens –, Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne sein. Die Eingliederung einer Person in einen Betrieb i. S. einer abhängigen Beschäftigung kann sich auch daraus ergeben, dass die Person nahezu vollumfänglich auf den Baustellen für sie kostenfrei zur Verfügung stehendes (kapitalintensives) Material verarbeitet.
Beurteilung nach Regelungen im Innenverhältnis
Die Weisungsgebundenheit wird stets nach den Regelungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten (z. B. dem Anstellungsvertrag) beurteilt. Wie der Beschäftigte nach außen, also im Geschäftsverkehr mit Dritten, in Erscheinung tritt, ist unerheblich.
Die für oder gegen eine Eingliederung sprechenden Umstände sind im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen; bei dieser Abwägung geben die gewichtigeren Merkmale den Ausschlag.
Aus der fachlichen Unabhängigkeit, die grundsätzlich alle sog. freien Berufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.) aufweisen, kann nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden.
Wann Rechtsanwälte "freie Mitarbeiter" in einer Kanzlei oder Scheinselbstständige und somit rechtlich Angestellte sind, hat der BGH in einem Strafurteil gegen einen Kanzleiinhaber grundlegend geklärt. Der Kanzleiinhaber hat nach Ansicht des BGH Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und sich damit strafbar gemacht, weil in den "Mitarbeiterverträgen" u. a. stand, dass die 12 betroffenen Anwälte ihre Sozialabgaben selbst abführen mussten und eigenes Personal beschäftigen durften. Die Anwälte waren zudem ausschließlich für den Kanzleiinhaber tätig, der ihnen die zu erledigenden Mandate zuwies. Sie arbeiteten nur in dessen Kanzleiräumen, nutzten dessen Kanzleipersonal und -infrastruktur und erhielten ein monatliches, nicht von ihrem Umsatz abhängiges Honorar.