(1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen.

 

(2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die hierdurch entstehenden Verwaltungskosten zu erstatten.

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