§ 1 [Einleitung]

§ 1 Zweck des Gesetzes

1Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Es regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Land Berlin, soweit nicht der Regelungsbereich des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betroffen ist, dessen Regelungen unberührt bleiben. 3Es enthält insbesondere Vorgaben zur Stärkung der Jugendarbeit und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen im Rahmen der Jugendarbeit sowie zur Stärkung und zur Förderung der Beteiligung im Rahmen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie[2].

[1] § 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Förderung und Beteiligung von Familien (Familienfördergesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

§§ 2 - 5a Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

 

(1) 1Jugendhilfe erbringt Leistungen und erfüllt andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie dient der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) 1Die Jugendhilfebehörden sollen die Bedürfnisse und Interessen junger Menschen auch fachübergreifend, insbesondere gegenüber den für Schule, Gesundheit, Stadtentwicklung, Verkehrsplanung, Umweltschutz, Arbeitsmarkt, Wohn- und Wohnumfeldgestaltung zuständigen Verwaltungen, zur Geltung bringen. 2Gemeinsam soll darauf hingewirkt werden, positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen für junge Menschen sowie eine kinder- und familienfreundliche Lebenswelt zu schaffen und zu erhalten.

§ 3 Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen

 

(1) 1Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe müssen überschaubar organisiert sowie örtlich und zeitlich leicht zugänglich sein. 2Die Leistungen sollen unmittelbar an die Alltagserfahrungen, Lebenslagen und örtlichen Bedingungen der jungen Menschen und Familien anknüpfen. 3Grundsätzlich ist solchen Arbeitsweisen der Vorzug zu geben, die den Verbund unterschiedlicher Einrichtungen und Dienste ermöglichen.

 

(2) 1Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Problemlagen von Mädchen und Jungen sind Leistungen so zu gestalten, dass sie der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen und helfen, Benachteiligungen abzubauen. 2Dazu sind auch geschlechtsspezifische Leistungen zu entwickeln und anzubieten.

 

(3) 1Jugendhilfe hat der Ausgrenzung und Randständigkeit entgegenzuwirken und dabei Toleranz und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. 2Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen unterschiedlicher sexueller Identität.

 

(4) Leistungen sind so auszurichten, dass

 

1.

jungen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme gemeinsam mit nicht behinderten Menschen ermöglicht und spezialisierte Angebote auf unerlässliche Ausnahmen beschränkt werden,

 

2.

die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden und

 

3.

das Zusammenleben verschiedener Kulturen und die Aufgeschlossenheit füreinander gefördert werden.

§ 4 Freie und öffentliche Jugendhilfe

 

(1) 1Freie und öffentliche Jugendhilfe arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. 2Die Jugendhilfebehörden wirken darauf hin, dass die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und der freien Jugendhilfe rechtzeitig aufeinander abgestimmt werden.

 

(2) 1Ziel der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die für die Weiterentwicklung der Angebote und Hilfen verfügbaren Mittel und Kräfte so einzusetzen, dass ein vielfältiges, bedarfsgerechtes und wirksames Leistungssystem in der Jugendhilfe gewährleistet ist. 2Die Gesamtverantwortung für das Erreichen dieses Ziels nimmt für den Bezirk das Jugendamt, auf gesamtstädtischer Ebene die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wahr.

 

(3) Die Zusammenarbeit soll insbesondere erreicht werden durch

 

1.

Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 49,

 

3.

Beteiligung der freien Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung und ihre Mitwirkung in den Jugendhilfeausschüssen und im Landesjugendhilfeausschuss und

 

4.

Anregung und Unterstützung von regionalen Arbeitsgemeinschaften, die eine Vernetzung der im Stadtteil tätigen Projekte, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen im Bereich der freien und öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen und das Zusammenwirken bei der Ausgestaltung der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen auch unter Einbeziehung von Nachbarschaftshilfe fördern sollen.

 

(4) 1Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugend...

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