§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.
(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berechtigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.
(3) 1Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. 2Sind neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Berechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berechtigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Antrag gestellt werden.
(4) 1Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. 2Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung [Bis 31.12.2016: Rentenversicherungsträger] unverzüglich die Antragstellung mit. 4Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2 Versorgungsträger
(1) 1Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. 2Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].
(2) 1Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln. 2Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].
§ 3 Gleichstellung
(1) 1Mit der Gleichstellung erwerben die Berechtigten Ansprüche oder Anwartschaften in der Rentenversicherung wie Berechtigte, die Ansprüche oder Anwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets erworben haben. 2Der Berechtigte hat die vom Versorgungsträger gezahlte oder zu zahlende Leistung nach dem Pensionsstatut oder den Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem als Entschädigung für den Verlust von Anwartschaften nach dem Pensionsstatut geleisteten Gegenwert (Abfindung) entspricht.
(2) 1Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berechtigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensionsstatut zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. 2Die Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirksam, in dem der Antrag gestellt worden ist. 3Bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versorgungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zustehende Leistung an den Berechtigten weiter aus. 4Ist dieser Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Unterschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 5Vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird, überweist der Versorgungsträger monatlich im voraus den Gesamtbetrag der abgetretenen Leistungen in einer Summe an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
Vom 28.11.2003 bis 07.11.2006:
(2) 1Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berechtigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensionsstatuts zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. 2Die Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirksam, in dem der Antrag gestellt worden ist. 3Bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versorgungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zustehende Leistung an den Berechtigten weiter aus. 4Ist dieser Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Unterschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und ...