Ort, Datum, Behörde, Akten-Nr.

Herrn/Frau ...

geboren am ... in ...

wird gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) die

Erlaubnis

erteilt, vom ... bis ...

in ...

(Veranstaltungsplatz)

anlässlich ...

- folgende(s) andere Spiel(e) im Sinne des § 33 d GewO zu veranstalten*)

- eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben*)

...

Bezeichnung des Spieles:

...

Ort, Datum und Aktenzeichen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes:

...

Auflagen/Begründung

Kosten

Rechtsbehelfsbelehrung

Unterschrift

(*) Unzutreffendes streichen

Hinweise:

 

1.

Einer Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO bedürfen nur solche anderen Spiele im Sinne des § 33 d GewO, die nicht durch § 5 a SpielV nebst Anlage begünstigt sind. Die Unbedenklichkeit des Spieles ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Landeskriminalamtes nachzuweisen.

 

2.

Einer Erlaubnis nach § 60 a Abs. 3 GewO bedarf, wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will. In einem derartigen Betrieb dürfen nur Warenspielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1, andere Spiele im Sinne des § 33 d und Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit betrieben bzw. veranstaltet werden. Die Erlaubnis nach § 60 a Abs. 3 GewO befreit nicht von der Erlaubnispflicht des § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die in der Spielhalle zu betreibenden anderen Spiele.

 

3.

Die in der Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GewO und in der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthaltenen Auflagen sind zu beachten. Von den Spielbedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht abgewichen werden.

 

4.

Waren, deren Vertrieb im Reisegewerbe verboten ist, dürfen nicht als Gewinne ausgesetzt werden. Dieses gilt insbesondere für Schusswaffen, Munition, Hieb- und Stoßwaffen (vergleiche § 35 Abs. 3 Waffengesetz), explosionsgefährliche Stoffe (vergleiche § 22 Abs. 4 Sprengstoffgesetz) sowie grundsätzlich geistige Getränke (vergleiche § 56 GewO; zugelassen sind jedoch insbesondere Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen). Branntwein, branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, die Branntwein nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden; im Gewinnfalle sind an sie gleichwertige Gewinne auszugeben. Lebens- oder Genussmittel, die als Gewinn ausgesetzt werden, müssen hygienisch verpackt und gelagert werden.

 

5.

Die Spielregeln und der Gewinnplan sind am Gerät deutlich sichtbar anzubringen.

 

6.

Der Erlaubnisbescheid nach § 60 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GewO und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind am Veranstaltungsort zur Einsichtnahme bereit zu halten.

 

7.

Soweit nicht in der Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen zugelassen sind, darf die Aufstellerin/der Aufsteller am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen am Spiel teilzunehmen und nicht gestatten oder dulden, dass in ihrem/seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen.

 

8.

Hinsichtlich der Höhe der Einsätze dürfen der Spielerin/dem Spieler für weitere Spiele keine Vergünstigungen gewährt werden.

 

9.

Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt werden, dass sie der Spielerin/dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Gewonnene Gegenstände dürfen nicht zurückgekauft werden; sie dürfen jedoch in einen Gewinn umgetauscht werden, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten.

Zuwiderhandlungen können, ungeachtet einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit, zur Unterbindung des Spielbetriebes und zum Widerruf der Erlaubnis führen.

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