Bei der Aufstellung von Warenspielgeräten, der Veranstaltung anderer Spiele und dem Betrieb von Spielhallen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO) ist die SpielVwV (Nummer 4 mit Anlage 5) zu beachten. Unerlaubte Tätigkeiten können nach § 60 d GewO verhindert werden.

Glücksspiele, mit Ausnahme der in der Anlage zu § 5 a SpielV bezeichneten Spiele, können nicht nach § 60 a Abs. 2 GewO erlaubt werden (vergleiche § 60 a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 33 h Nr. 2 und 3 GewO); die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels richtet sich nach den geltenden landesrechtlichen Regelungen.

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