Gewinnbeteiligungen sind für die Berechnung der Beiträge dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an.

Unregelmäßige Auszahlung der Gewinnbeteiligung

Sofern die Gewinnbeteiligungen nicht als monatliche Abschlagszahlung gezahlt werden, sind sie beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen außer Kraft gesetzt werden.

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