Der Arbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Er soll dadurch beurteilen können, ob und in welchem Umfang ihm ein Gewinnbeteiligungsanspruch zusteht. Der Umfang des Auskunftsrechts und des Überprüfungsrechts richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls und nach Treu und Glauben.

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